Wird bei einem Werkstattbrand ein Lkw beschädigt, muss Schadensersatz geleistet werden. Dem Eigentümer des Fahrzeugs steht aber für den Reparaturzeitraum kein Ersatz der Leasingkosten des Lkw oder von Lohnkosten zu. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2013 hat jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet (OLG-Az.: 4 U 201/11).
Im Streitfall forderte ein Spediteur für den durch das Feuer beschädigten Laster die Erstattung der Leasingraten und die Übernahme der Lohnkosten für die Dauer der Reparatur vom Betriebsinhaber – ohne Erfolg. Die laufenden Kosten des Spediteurs gehörten nicht zum Schaden, so die Richter. Es müsse lediglich der Lkw repariert werden.
Anders läge der Fall, wenn das in Brand geratene Fahrzeug in Betrieb gewesen wäre. In diesem Fall hätte es eine sogenannte Gefährdungshaftung gegeben. Dann käme es auf ein Verschulden nicht an und der Spediteur würde umfassend entschädigt. Da aber der Kläger zur Brandursache nichts gesagt habe und das Fahrzeug vermutlich nicht in Betrieb gewesen sei, als es Feuer fing, komme nur der allgemeine Schadensersatz in Betracht. Dazu gehörten aber keine laufenden Kosten. (asp)