Wenn bei einem Unfall ein Schaden entsteht, der mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auf der Grundlage des von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abgerechnet wird, so ist diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres bindend. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VI ZR 249/05) wies nun die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hin. Demnach kann der Geschädigte auch die höheren Kosten einer später durchgeführten Reparatur des Fahrzeugs geltend machen. Im vorliegenden Fall machte der Kläger nach einem Unfall die Differenz zwischen dem von einem Sachverständigen in seinem Schadensgutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert und dem Restwert geltend. Danach entschied er sich, das Fahrzeug doch reparieren zu lassen. Er klagte die Regulierung des Schadens auf Reparaturkostenbasis ein und legte dazu zwei Werkstattrechnungen vor. Unter Anrechnung der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, die er bereits erstattet bekommen hatte, errechnete er einen weiteren Schaden. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Entscheidung der ersten Instanz an und urteilte, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, die konkret abgerechneten Kosten der Instandsetzung ohne Berücksichtigung des Restwerts zuzugestehen sei. Ersatzfähig sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bis maximal 30 Prozent übersteigen, wenn sie konkret angefallen sind. (ab)
BGH: Fiktive Abrechnung ist nicht bindend
Höhere Kosten für eine später durchgeführte Reparatur können geltend gemacht werden