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20.11.2009 12:02 Uhr
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Ganze 22 Rückruf- und Serviceaktionen in einem Monat (s. S. 7). Auch für uns, die wir seit 2002 Rückrufe und – soweit zugänglich – Serviceaktionen der Automobilhersteller Monat für Monat auflisten und mit Eigenrecherchen in unserer Onlinedatenbank (www.autoservicepraxis.de/rueckrufe) sammeln, ist das ein neuer Rekord. Selbst wenn man sich an der Haarspalterei einiger Automobilhersteller beteiligt, für die eine Serviceaktion nicht zwingend sicherheitsrelevant und damit kein Rückruf ist, bleibt festzustellen, dass es heute fast normal scheint, wenn Hersteller regelmäßig Bananenprodukte in die Ausstellungshallen der Händler stellen.

Doch das Prinzip„reift beim Kunden“ kommt bei Käufern nicht gut an, und die holen sich ihr Recht oft mit Unterstützung von Gerichten. Dabei sollten sich Vertragshändler und -werkstätten nicht in der trügerischen Sicherheit wiegen, das Thema gehe sie nur etwas an, wenn der Kunde mit seinem Auto und Post vom Hersteller zu ihnen in die Werkstatt kommt. Das OLG Düsseldorf hat jüngst einen Markenhändler zu Schadenersatz verurteilt, weil der seinem Kunden ein Fahrzeug verkaufte, ohne ihn darüber zu informieren, dass es dafür eine Rückrufaktion des Herstellers gegeben hatte, die geänderte Wartungsvorgaben zur Folge hatte.

Für die Richter war dabei unerheblich, dass das Auto zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vier Jahre alt war. Auch das Argument, die offizielle Rückrufaktion des Herstellers habe schon im Jahr 2004 stattgefunden, der Schaden am Fahrzeug in Folge der nicht ausgeführten Rückrufaktion sei aber erst 2007 eingetreten, ließ die Richter kalt. Laut Gericht hat der Händler seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er sei verpflichtet Kunden über bekannte Gefahren der Produktnutzung zu informieren und vor ihnen zu warnen. Wer sich vor derlei Anhänglichkeiten seiner Gebrauchtwagen schützen will, sollte stets deren Rückrufhistorie im Blick haben.

Frank Schlieben, asp-Chefredakteur

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