Baugleiche Nachbau-Felgen mit ABE oder Teiletypgenehmigung dürfen verwendet werden, wenn sie ausschließlich dem Ersatz eines beschädigten Originalrads dienen. Rechtsgrundlage ist hier die sogenannte Reparaturklausel, die auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2017 zurückgeht. Hier konkretisiert der EuGH den Anwendungsbereich des Artikels 110 GGV dahin gehend, dass nicht nur formgebundene Ersatzteile (wie beispielsweise Kotflügel), sondern auch andere Ersatzteile, etwa Alufelgen, enthalten sein können. Wer so eine Nachbau-Felge verwenden möchte, muss jedoch bestimmte Kriterien erfüllt.
So ist die Baugleichheit der Felge zum Original oberste Prämisse. Die Nachbau-Felge muss demnach in allen relevanten technischen Merkmalen identisch zum Originalrad sein. Dies betrifft den Lochkreis, das Mittenloch, den Nabendurchmesser, die Einpresstiefe (ET), die Felgenbreite sowie den Durchmesser. Auch die Schraubenart, etwa Kegel- oder Kugelbund, sowie deren Länge und die Befestigungsart müssen dem Original entsprechen. Optische oder konstruktive Abweichungen sind jedoch erlaubt. Die Nachbau-Räder müssen geprüft sein, beispielsweise nach ECE-R 124. Darüber hinaus muss sich das Fahrzeug selbst im Serienzustand befinden und die ursprüngliche Rad- und Reifenkombination muss im CoC-Dokument stehen.
Ersatz nicht gleich Umrüstung
Der Austausch ist zudem nur rechtens, wenn die Nachbau-Felge als Ersatz und nicht zur Umrüstung dient. Im Klartext heißt dies: Die Reparaturklausel gilt nur dann, wenn die Nachbau-Felge zum Ersatz eines defekten Originalrads verwendet wird. Der Felgenhersteller darf jedoch ein anderer sein als der OEM. Selbst das Material der Felge spielt hier eine untergeordnete Rolle. Es empfiehlt sich daher, bei Polizeikontrollen oder der HU stets den Prüfnachweis in Form der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Teiletypgenehmigung im Fahrzeug mitzuführen.
Auch dürfen nicht mehrere Räder getauscht werden, um beispielsweise ein "Set" zu fahren. Dann benötigt man wieder eine ABE, ein Gutachten oder eine Einzelabnahme. In der Praxis erkennen Prüforganisationen und Polizei die Reparaturklausel nur bei eindeutiger Baugleichheit an. Schon minimale Abweichungen führen regelmäßig zur Ablehnung. Die Reparaturklausel wirft somit Fragen auf, wie Stefan Dittmar, Abteilungsleiter Räder beim TÜV SÜD in Garching, weiß: "Wie verhält sich die Rechtmäßigkeit der Reparaturklausel, wenn aufgrund eines Unfalls mehrere Felgen getauscht werden müssen?", fragt Dittmar. Bei der Verwendung von zwei Nachbaufelgen wird wahrscheinlich niemand die Reparaturklausel infrage stellen. Darüber hinaus empfiehlt Dittmar die Instandsetzung oder Restaurierung der defekten Felgen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist (siehe Richtlinie zur Aufbereitung von Pkw-Leichtmetallrädern).
Auch das Gewicht der Räder kann eine Rolle spielen. "Haben Nachbau-Räder, deren technische Spezifikationen identisch mit dem Originalrad sind, aber aufgrund von anderen Materialien oder Wandstärken ein höheres Gewicht aufweisen, einen Einfluss auf die Fahrsicherheit?", fragt der Räder-Experte und liefert gleich die Antwort mit: "Schwere Räder haben bei modernen Fahrzeugen, auch wenn sie nur auf einer Seite montiert sind, aufgrund von Fahrerassistenzsystemen kaum oder keinen Einfluss auf die Fahrsicherheit", so Dittmar. "Bei älteren Fahrzeugen, sogenannten Young- und Oldtimern, können höhere Radgewichte jedoch zur Beeinträchtigung der Fahrsicherheit führen." Hier können höhere Massen beispielsweise zu einem geänderten Lenk- und Bremsverhalten führen. Auch kann sich die Straßenlage durch höhere ungefederte Massen negativ ändern.
- Ausgabe 13s/2026 Seite 032 (541.6 KB, PDF)
""Bei älteren Fahrzeugen können höhere Radgewichte die Fahrsicherheit beeinträchtigen." Stefan Dittmar, TÜV SÜD"
Ohne ECE-Prüfung geht es nicht
Moderne Räder erfüllen heute alle Prüfanforderungen nach ECE-R 124. Dies trifft auch für OEM-Räder zu, welche häufig deutlich höhere Anforderungen erfüllen. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Nachbau-Rad handelt. "Hier kann es zu dem paradoxen Fall kommen, dass das Nachbau-Rad technisch um vieles besser ist als das Originalrad", so Dittmar. "Dieses ist nämlich oftmals noch nicht nach der ECE-R-124 geprüft worden, welche erstmalig 2006 erschien." Anders verhält es sich bei einem Ident-Rad. Diese entsprechen in allem den Spezifikationen des Originalrads. Solche Räder müssen dann auch nicht nach der ECE-R-124 geprüft sein (die Regelung gilt nicht rückwirkend). Damit ein Ident-Rad tatsächlich auch ein solches ist, muss es vom selben Hersteller kommen, identisch hergestellt worden sein, sowie in seinen technischen Spezifikationen und verwendeten Materialien exakt dem Original entsprechen. Da es sich um ein baugleiches Rad handelt, dass ausschließlich als Ersatz für ein beschädigtes Serienrad dient, gilt es als Reparaturteil.
Was durchaus zulässig ist: die Kombination von Stahl- und Alu-Rad auf einer Achse. Hier wurde im Fachausschuss Kraftfahrttechnik (FKT) festgestellt, dass diese Kombination zulässig ist, wenn alle anderen technischen Spezifikationen identisch sind. Das Radmaterial und das Design alleine stellen keine genehmigungsrelevanten Merkmale dar. Auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterscheidet nicht zwischen Stahl- und Alurädern. Entscheidend ist ausschließlich, ob sich das Fahrverhalten oder die Verkehrssicherheit ändern (Paragraf 19 Absatz 2 StVZO) oder eine Abweichung von genehmigten technischen Daten vorliegt. Wenn alle Parameter gleich sind, sieht der FKT keine unzulässige Änderung.