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Wettbewerbsrecht: Autoglasbetrieb darf nicht "international" sein

13.07.2010 00:01 Uhr
Autoglas Reparatur
OLG Dresden: Anders als bei einer "Internationalen Apotheke", beziehen Kunden den Zusatz "international" bei einem Autoglasbetrieb aber ausschließlich auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens.
© Foto: ATU

Nennt ein Unternehmer seinen Betrieb "...Autoglas International...", so muss er Scheibenaustausch- und -reparaturleistungen auch im Ausland erbringen. Das hat das OLG Dresden kürzlich entschieden.

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Hat ein Unternehmen weder im Ausland Niederlassungen noch führt es einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte im Ausland durch, darf es den Zusatz "international" nicht in seinem Firmennamen verwenden. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Dresden im Fall eines an der polnischen Grenze ansässigen Autoglasbetriebs entschieden (Az. 14 U 46/10), der neben einer örtlichen Werkstatt lediglich einen deutschlandweiten mobilen Steinschlagreparaturservice auf Parkplätzen von Discountern und Baumärkten anbietet. Wie die klagende Wettbewerbszentrale mitteilte, werden die Erwartung der Verbraucher im Hinblick auf die auslandsbezogenen geschäftlichen Verhältnisse des beklagten Unternehmens nicht erfüllt. Daher sei die Führung des Zusatzes irreführend und wettbewerbswidrig. Mit solch einem Namenszusatz werde angedeutet, dass eine Firma aufgrund seiner Organisation und wirtschaftlichen Stärke nicht nur im Inland tätig ist, sondern einen erheblichen Teil seiner Geschäftstätigkeit im Ausland abwickelt. Auch bei einem als "...Autoglas International..." firmierenden Unternehmen werde der Zusatz auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens und nicht auf das Produkt "Autoglas" bezogen. Der beklagte Betriebsinhaber begründete vor Gericht die Wahl des Firmennamens damit, dass er das verwendete Autoglas aus dem Ausland bezieht. Anders als bei einer "Internationalen Apotheke", bei der die Kunden voraussetzten, dass sie ausländische Arzneiprodukte beziehen können und das Apothekenpersonal fremde Sprachen spricht, bezögen Kunden den Zusatz "international" bei einem Autoglasbetrieb aber ausschließlich auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens, so das Gericht. Von solch einem Betrieb erwarte man, dass er seine Scheibenaustausch- und -reparaturleistungen auch im Ausland erbringe. (ng)

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