Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist es möglich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigenen Verschuldens die Fortbildung nicht abschließt oder das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Fortbildung nicht fortsetzt. Je nachdem, wie hoch die Kosten der Fortbildung sind, wie lange die Fortbildung dauert und wie groß der Vorteil der Fortbildung für den Arbeitnehmer ist (etwa weil sich seine Aussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich verbessern), kann die "Bindungsdauer" an seinen Arbeitsplatz nach der Schulung unterschiedlich lang sein. Allerdings ist selbst bei einer sehr langen Fortbildung (z.B. Ausbildung zum Prüfingenieur), die für den Arbeitnehmer von einem großen Vorteil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist und die erhebliche Kosten verursacht, regelmäßig eine mehr als dreijährige Bindungsdauer zu lang. Bei der Vereinbarung einer zu langen Bindungsdauer ist die Rückzahlungsvereinbarung in der Regel insgesamt unwirksam mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer gar nichts zurückzahlen muss. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Fortbildung in mehreren zeitlich erheblich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgte (Az.: 3 AZR 621/08). Vereinbart hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sämtliche Kosten der Fortbildung erstatten muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. So geschah es letztlich auch. Die Klage hatte Erfolg und der verklagte Arbeitnehmer wurde zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verurteilt. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)
Weiterbildungskosten: Rückzahlung nach Kündigung?

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass Rückzahlungsverpflichtungen für Kosten einer Weiterbildung des Arbeitnehmers wirksam vereinbart werden können.