Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt. In einem Urteil vom Mittwoch erklärte das Karlsruher Gericht eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der ein Garantieanspruch für Mängel an dem Fahrzeug entfallen sollte, wenn der Käufer bestimmte Inspektionsintervalle nicht einhält. Eine solche Bestimmung benachteiligt den Kunden laut BGH unangemessen, weil er nach deren Wortlaut auch dann leer ausgehen soll, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat (Az: VIII ZR 251/06). Im konkreten Fall ging es um einen viereinhalb Jahre alten Geländewagen, der beim Verkauf im Juni 2003 rund 71.000 Kilometer gelaufen war. Der Käufer schloss einen Garantievertrag ab, der ihn zu regelmäßigen Inspektionen verpflichtete. In Abständen von 15.000 Kilometern sollte er das Auto in die Werkstatt bringen. Als acht Monate später ein Schaden an der Kurbelwelle auftrat, dessen Reparatur rund 4.000 Euro betragen sollte, wollte die Versicherung nicht zahlen. Denn der Käufer hatte die fällige Inspektion um 827 Kilometer überschritten. Ob die versäumte Wartung zu dem Schaden geführt hatte, blieb ungeklärt. Der BGH erklärte den Garantieausschluss für komplett unwirksam, wie schon zuvor das Landgericht im bayerischen Ansbach. Die Versicherung hatte geltend gemacht, es drohten zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen über die Frage, ob der versäumte Wartungstermin die Ursache für den Mangel sei. Ein Einwand, der den BGH nicht überzeugte: Der Versicherung sei es nicht verwehrt, dem Kunden die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die zu späte Wartung nichts mit dem Schaden zu tun habe. (dpa)
Verbraucherrecht: Urteil: GW-Garantie nicht von versäumter Inspektion abhängig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt und BGH Ausschlussklausel der Versicherung bei versäumter Inspektion für unwirksam erklärt.