Autohändler müssen auch für Tageszulassungen den Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß ausweisen. Das berichtet die Deutsche Anwaltauskunft unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 14. Februar 2007 (Az.: 6 U 217/06). Demnach gelten auch kurzfristig zugelassene Fahrzeuge noch als Neuwagen, für die Händler gemäß Verkaufsverordnung Angaben zu den Umweltstandards machen müssen. In dem Fall hatte ein Händlerverband gegen einen Händler geklagt, der für sechs Tageszulassungen Verkaufsanzeigen in einem Motormagazin ohne Verbrauchsangaben geschaltet hatte. Der Verband sah darin einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, da Käufer veranlasst würden, zugelassene Fahrzeuge nur wegen des niedrigen Preises zu erwerben. Die OLG-Richter gaben dem Händlerverband Recht. Im Autohandel sei es üblich, neue Fahrzeuge für kurze Zeit anzumelden, um gegenüber dem Hersteller höhere Verkaufszahlen nachweisen und für die Kunden Preisnachlässe anbieten zu können. Verfolge der Händler nur diesen Zweck, handele es sich trotz Tageszulassung um ein Neufahrzeug. Weil der Kfz-Händler sechs konkrete Fahrzeuge anbot und nicht nur eine Gruppe eines bestimmten Fabrikats und Typs, müsse er gemäß der Bestimmungen der Verkaufsverordnung Angaben zu Verbrauch und Emission für jedes einzelne Fahrzeug machen. Diese Angaben müssten auch alle anderen Verkäufer machen, mit denen der Händler in Wettbewerb stehe. (rp/dpa)
Urteil: Verbrauchsangaben auch für Tageszulassung Pflicht
Nur für einen Tag zugelassene Fahrzeuge bleiben Neuwagen. Bei ihrem Verkauf muss der Händler deshalb Angaben über Verbrauch und CO2-Ausstoß jedes einzelnen Autos machen. Dies urteilte jüngst das Oberlandesgericht Köln.