Einem Unfallopfer, das einen Zweitwagen besitzt, steht für den Nutzungsausfall während der Reparatur seines beschädigten Autos keine Entschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Az.: I-1 U 50/11) und damit sein Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt.
Wie die Deutsche Anwaltshotline Ende März berichtete, handelte es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Oldtimer. Der Besitzer des Morgan Plus 8 musste fast ein Jahr warten, bis der beschädigte Wagen in einer Spezialwerkstatt wiederhergestellt war. Dafür verlangte er zusätzlich zu den Reparaturkosten von über 50.000 Euro vom unstreitig voll haftenden Unfallverursacher eine Entschädigung des Nutzungsausfalls für 250 Tage und Vorhaltekosten für weitere 162 Tage - insgesamt nochmal 4.270,32 Euro.
Schließlich sei er vor dem Unfall damit zu diversen Einkaufsstätten, zu Ärzten, zu Verwandten und ähnlichen Alltagszielen gefahren, wofür ihm dann das Fahrzeug all die Zeit gefehlt habe. Trotzdem wiesen die Düsseldorfer Oberlandesrichter sein Begehren zurück. Denn im Haushalt des Mannes gibt es nicht nur noch einen auf seine Ehefrau angemeldeten Nissan Micra, sondern auch einen auf ihn selbst zugelassenen Mercedes Benz E 200.
Selbst wenn der Oldtimer-Sportwagen tatsächlich als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel insbesondere für Fahrten zur Erledigung des tagtäglichen Bedarfs eingesetzt wurde, stand dem Betroffenen ein adäquates Zweitfahrzeug für die volle Aufrechterhaltung seiner Mobilität zur Verfügung. Es fehlt also an der "Fühlbarkeit" einer wirklichen Entbehrung, die laut Düsseldorfer Richterspruch unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach einem solchen Autounfall ist. (asp)
Urteil: Keine Nutzungsausfallentschädigung für Zweitwagen-Besitzer

Laut dem OLG Düsseldorf steht einem Unfallopfer eine solche Entschädigung nur dann zu, wenn die Entbehrung "fühlbar" ist.