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Urteil: Keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer

24.11.2011 12:41 Uhr
Mercedes 300 SL Flügeltürer (W198) von 1955
Gutachter: Allein durch die Stoßfänger-Reparatur verliert der Mercedes-Benz 300 SL Coupé 10.000 Euro an Wert.
© Foto: Daimler

Das ideelle Interesse, gelegentlich mit einem Oldtimer fahren zu können, stellt laut OLG Düsseldorf keinen wirtschftlichen Wert dar. Das Gericht sprach dem Besitzer des über 500.000 Euro teuren Mercedes-Benz 300 SL Coupé aber umfassenden Schadensersatz für einen Unfall auf der Mille Miglia zu.

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Ist ein verunfallter Oldtimer Teil einer größeren Sammlung und wird das Fahrzeug nur aus Liebhaberei gehalten, kann der Besitzer für den Zeitraum der Reparatur keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom November 2010 hervor (Az.: I-1 U 107/08). Zwar komme eine solche Entschädigung grundsätzlich auch für Oldtimer in Betracht, aber nur wenn sie als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werden. "Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können", heißt es in dem Urteil.

Im Streitfall ging es um einen Mercedes-Benz 300 SL Coupé aus dem Jahr 1956. Der Kläger nahm mit diesem Fahrzeug 2005 an der Mille Miglia teil. Als er im Rahmen dieser Veranstaltung in einer Kolonne stehend auf die Weiterfahrt wartete, fuhr der Beklagte mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Wagen des Klägers auf. Gestritten wurde nicht nur über die Nutzungsausfallentschädigung, sondern auch über die Reparaturkosten und den merkantilen Minderwert. Dabei hatte der OLG-Senat zu berücksichtigen, dass der Flügeltürer zum Zeitpunkt des Unfalls ca. 550.000 Euro wert war. Alle angefallenen Verschleißreparaturen wurden bei dem Fahrzeug bisher ausschließlich unter Verwendung von originalen, aus der damaligen Zeit stammenden Ersatzteilen durchgeführt. Bis zu dem Crash war es noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt.

Sowohl Kläger als auch Beklagter ließen ein Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe anfertigen, mit sehr unterschiedlichem Ergebnis. Der Gutachter des Beklagten ging davon aus, dass eine ordnungsgemäße Behebung des Schadens durch eine Lackierung der Heckschürze, des Kofferraumdeckels, des Daches und der Seitenteile möglich sei. Es sei nicht erforderlich, den gesamten alten Lack zu entfernen. Der beschädigte Stoßfänger könne durch einen Originalstoßfänger ersetzt werden. Nach erfolgter Reparatur sei mit einer Wertminderung des Fahrzeuges nicht zu rechnen. Der Unfallverursacher überwies dem Geschädigten vorprozessual knapp 10.100 Euro.

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