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Urteil: Erstattung der Neuwagenkosten trotz Blechschaden

06.03.2009 18:28 Uhr
Zerkratzter Lack
Kleiner Blechschaden mit großer Wirkung: Mitunter kann in solchen Fällen von der Versicherung der Neuwagenpreis verlangt werden.
© Foto: ddp / Sven Karsten

Anders als andere Gerichte, vertritt das OLG Nürnberg in einer vom ADAC zitierten Entscheidung die Auffassung, dass ein Schaden "erheblich" ist, wenn er nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos behoben werden kann.

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Ein Karosserieschaden kann bereits dann als "erheblich" eingestuft werden, wenn er – unabhängig von der Unfallschwere – nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos zu beseitigen ist. Dies bedeutet für den Geschädigten laut einem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.8.2008 (Az.: 5 U 29/08) die komplette Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens. Im Streitfall war das Fahrzeug des Geschädigten gerade sechs Tage zugelassen und hatte eine Laufleistung von 623 km als es zu einem Blechschaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kam. Die Wiederherstellung des Urzustandes wäre nach Ansicht des Gutachters lediglich "so gut es geht" durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren möglich gewesen. Nach "erheblicher Beschädigung" eines fabrikneuen Pkw dürfe aber bereits seit einem Bundesgerichtshofurteil von 1976 eine Kostenerstattung auf Neuwagenbasis gefordert werden, betonte der ADAC in seiner Mitteilung. Denn durch Ausbesserung eines Schadens könne der Kläger die Rechte aus der Neuwagengarantie verlieren und bei Weiterverkauf wäre eine erhebliche Preisminderung zu befürchten. Deshalb befand das OLG Nürnberg den Blechschaden als "erheblich" und sprach dem Kläger das Recht auf Neupreisabrechnung zu. Laut ADAC kann die Frage der "Erheblichkeit" aber von jedem Gericht unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Teil der Rechtsprechung gehe davon aus, dass der Schaden den Fahrzeugwert um mindestens 30 Prozent reduzieren oder qualitativ schwerwiegend sein muss. Das OLG Nürnberg hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Schaden "erheblich" ist, wenn er nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos behoben werden kann. (ng)

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