Schadenregulierung: Versicherungen haben vier Wochen Zeit

04.08.2010 17:30 Uhr
Unfall Versicherungsbetrug
Nicht der Unfallzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, an dem der konkrete Schaden beziffert wird, ist für die Fristsetzung entscheidend.
© Foto: GDV

Laut einem Beschluss des OLG Stuttgart muss der Assekuranz eine angemessene Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dies sei dem Anspruchsteller zuzumuten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestünden.

Verzögerungen bis zu vier Wochen bei der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens können vom Geschädigten nicht beanstandet werden. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April hat jetzt der ADAC hingewiesen (Az.: 3 W 15/10). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bearbeitung von Kfz-Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handle, bei dem der Bearbeitungszeitraum von personellen Schwankungen und unterschiedlichen Bearbeitungszahlen abhängig sein kann. Eine vierwöchige Bearbeitungszeit müsse der Haftpflichtversicherung deshalb eingeräumt werden. Im konkreten Fall schrieb die Versicherung des Unfallgegners den Geschädigten einen Tag nach dem Crash an und bat um Kontaktaufnahme wegen des weiteren Vorgehens. Nach diversen Schriftwechseln teilte der Rechtsvertreter des geschädigten Klägers knapp zwei Wochen später der Beklagten mit, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde und bezifferte den Gesamtschaden auf 4.801,23 Euro. Zur Begleichung des Schadens setzte er eine knapp einwöchige Frist. Eine Woche nach Verstreichen der Frist reichte er Klage ein. Kurze Zeit, nachdem die Versicherung die Klageschrift erhielt, zahlte sie den fälligen Schadensersatz. Auf den Verfahrenskosten blieb der Kläger jedoch sitzen. Maßgeblich für das Gericht war der Schriftsatz, mit dem der Anwalt des Geschädigten den konkreten Schaden bezifferte. Ab diesem Zeitpunkt vergingen drei Wochen und zwei Tage. "Eine Verzögerung der Schadensregulierung kann hierin nicht gesehen werden", heißt es im Gerichtsbeschluss. Eine vierwöchige Wartefrist sei dem Anspruchsteller auch deshalb zuzumuten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet werde. (ng)

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KOMMENTARE

Regina Müller

05.08.2010 - 19:21 Uhr

Wenn es man vier Wochen wären! Nach mehrmaligem weiterverbinden, wenn man Glück hat, oder einer endlosen Warteschleife ( weil alle Mitarbeiter im Gespäch sind. Irgendwann wird man dann gebeten, es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu versuchen )bekommt man dann einen mal mehr, mal weniger freundlichen Sachbearbeiter an den Telefonhörer. Über die Ausreden, weshalb noch nicht gezahlt wurde, könnten wir einen mehrbändigen Roman schreiben. Sachbearbeiter krank / im Urlaub, Bearbeitungsrückstand, Monatswechsel, es fehlen "angeblich" Unterlagen, Rechnung + Abtretung liegen uns noch nicht vor, warum noch nicht gezahlt wurde, ist für mich nach Aktenlage nicht ersichtlich usw. usw. Auf Anfragen per Mail, mit Schadennr. usw. wird selten reagiert.


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