Bei einem jungen Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments kann ein durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine gummiähnlichen Gerüche wahrnehmbar sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG-Az.: 1 U 475/11-141) hat Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des Verbands deutscher Verkehrsrechts Anwälte hingewiesen.
Die Klägerin hatte im September 2009 bei der Beklagten einen Lexus LS 600 h Hybrid Automatik zu einem Preis von 120.000 Euro gekauft. Es handelte sich hierbei um einen Vorführwagen mit Erstzulassung im Juli 2008 und einer Laufleistung von 778 km. Der Geschäftsführer der Klägerin monierte in der Folgezeit mehrfach gummiähnliche Geruchsbelästigungen im Fahrzeug. Die Beklagte ließ die Lüftungskanäle reinigen. Im Februar 2010 reklamierte die Klägerin dies erneut. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 schließlich erklärte die Klägerin dann den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Zu Recht, wie das OLG Saarbrücken entschied. Der Käufer eines Gebrauchtwagens könne grundsätzlich erwarten, dass dieser frei von Geruchsbelästigungen sei. Je nach Art, Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs könne es im Einzelfall einem Käufer zwar zumutbar sein, gewisse Geruchsbelastungen hinzunehmen, wenn aus objektiver Käufersicht hiermit "nach der Art der Sache" gerechnet werden müsse.
So stellten die vor allem bei Neuwagen festzustellenden Ausdünstungen der Fahrzeuginneneinrichtung, welche zu Beginn des Fahrbetriebes festzustellen sind, danach aber verfliegen, keinen Mangel dar. Im vorliegenden Fall aber habe auch der bestellte Sachverständige anomalen Gerüche festgestellt. (asp)