Oldtimer: Größeres Angebot an LED-Lampen

16.12.2025 08:03 Uhr | Lesezeit: 2 min
TÜV SÜD
Daniel Kohler ist amtlich anerkannter Sachverständiger bei TÜV SÜD Auto Service GmbH.
© Foto: TÜV SÜD

Bereits seit September 2020 besteht bei Pkw grundsätzlich die Möglichkeit, herkömmliche Glühlampen in Scheinwerfern durch bauartgenehmigte LED-Leuchtmittel mit definiertem Verwendungsbereich zu ersetzen. Seitdem haben die Hersteller dieser modernen Leuchtmittel ihr Angebot kontinuierlich erweitert.

Mittlerweile schließen die Hersteller damit auch eine große Zahl von Fahrzeugen ein, für die auch eine Zulassung als Oldtimer nach § 10 (1) FZV möglich ist, unabhängig davon, ob ein LED-Leuchtmittel für Abblend- oder Fernlicht zeitgenössisch ist. Die genauen Kriterien für eine Einstufung als Oldtimer ergeben sich aus dem § 23 StVZO, der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern und dem zugehörigen Anforderungskatalog.

Zusätzlich zu einem guten Pflege- und Erhaltungszustand ist dort festgelegt, dass nur dann ein H-Kennzeichen infrage kommt, wenn die Hauptbaugruppen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sind. Bei Änderungen an den Beleuchtungseinrichtungen muss daher das zeitgenössische Erscheinungsbild erhalten bleiben. Die verwendeten Lichtquellen gelten dabei nicht als Hauptbaugruppe, sondern sind als Verschleiß- bzw. Ersatzteile einzuordnen. Durch die Bindung der Lichtquelle an einen, dem Fahrzeug zugeordneten Scheinwerfertyp, wird das Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht maßgeblich beeinträchtigt.

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Der zusätzliche Sicherheitsgewinn ist nicht zu unterschätzen: Unabhängig davon, ob man eine genehmigte LED-Nachrüstlampe mit niedriger Farbtemperatur und warmweißem Licht wählt, das dem Licht historischer Fahrzeuge nachempfunden wurde, oder ob eine Lampe mit hoher Farbtemperatur und kaltweißem Licht in einen historischen Scheinwerfer verbaut wird, kann auf jeden Fall eine verbesserte Ausleuchtung und eine merklich bessere Sicht bei Dunkelheit erreicht werden.

Aber Achtung: Anders verhält es sich mit anderen Typen von LED-Scheinwerfern. Solche bauartgenehmigten Scheinwerfer, häufig in Klarglas Optik mit Linsensystemen, gibt es im Handel für nahezu alle Fahrzeuge. Bei historischen Fahrzeugen wird dabei das Erscheinungsbild deutlich verändert und ein Erhalt des H-Kennzeichens ist nur möglich, wenn der Einbau erwiesenermaßen zeitgenössisch ist.


Fragen an Daniel Kohler, amtlich anerkannter Sachverständiger bei TÜV SÜD Auto Service GmbH.

Ist die Nachrüstung von LED-Lampen bei Oldtimern aus Gründen der Sicherheit sinnvoll?

Ja, durchaus, durch die Verwendung von genehmigten LED-Austauschlichtquellen, kann auch mit historischen Scheinwerfern eine bessere Ausleuchtung der Straße und damit eine bessere Sicht bei Dunkelheit erreicht werden.

Worauf müssen Fahrzeughalter beim Kauf solcher Lampen in technischer Hinsicht achten?

Um die am Markt erhältlichen Austauschlichtquellen beispielsweise in den Bauformen H1, H4 und H7 legal verwenden zu können, benötigen diese eine Allgemeine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO. Zudem muss der Verwendungsbereich eingehalten werden, d.h. der Einbau ist nur zulässig, wenn der Scheinwerfer, der jetzt anstatt mit einer Halogenglühlampe mit einer LED bestückt wird, in der ABG aufgeführt ist.

Was wäre denn ein Beispiel für eine lichttechnische Veränderung, die nicht toleriert werden könnte?

Grundsätzlich jede Änderung, die nicht von den bestehenden Bauteilgenehmigungen abgedeckt ist. Zudem ist beim Einbau von LED-Scheinwerfern und -leuchten an Oldtimern darauf zu achten, dass nur "zeitgenössische" Anbauten vorschriftenkonform möglich sind.




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