Mittlerweile schließen die Hersteller damit auch eine große Zahl von Fahrzeugen ein, für die auch eine Zulassung als Oldtimer nach § 10 (1) FZV möglich ist, unabhängig davon, ob ein LED-Leuchtmittel für Abblend- oder Fernlicht zeitgenössisch ist. Die genauen Kriterien für eine Einstufung als Oldtimer ergeben sich aus dem § 23 StVZO, der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern und dem zugehörigen Anforderungskatalog.
Zusätzlich zu einem guten Pflege- und Erhaltungszustand ist dort festgelegt, dass nur dann ein H-Kennzeichen infrage kommt, wenn die Hauptbaugruppen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sind. Bei Änderungen an den Beleuchtungseinrichtungen muss daher das zeitgenössische Erscheinungsbild erhalten bleiben. Die verwendeten Lichtquellen gelten dabei nicht als Hauptbaugruppe, sondern sind als Verschleiß- bzw. Ersatzteile einzuordnen. Durch die Bindung der Lichtquelle an einen, dem Fahrzeug zugeordneten Scheinwerfertyp, wird das Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht maßgeblich beeinträchtigt.
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Der zusätzliche Sicherheitsgewinn ist nicht zu unterschätzen: Unabhängig davon, ob man eine genehmigte LED-Nachrüstlampe mit niedriger Farbtemperatur und warmweißem Licht wählt, das dem Licht historischer Fahrzeuge nachempfunden wurde, oder ob eine Lampe mit hoher Farbtemperatur und kaltweißem Licht in einen historischen Scheinwerfer verbaut wird, kann auf jeden Fall eine verbesserte Ausleuchtung und eine merklich bessere Sicht bei Dunkelheit erreicht werden.
Aber Achtung: Anders verhält es sich mit anderen Typen von LED-Scheinwerfern. Solche bauartgenehmigten Scheinwerfer, häufig in Klarglas Optik mit Linsensystemen, gibt es im Handel für nahezu alle Fahrzeuge. Bei historischen Fahrzeugen wird dabei das Erscheinungsbild deutlich verändert und ein Erhalt des H-Kennzeichens ist nur möglich, wenn der Einbau erwiesenermaßen zeitgenössisch ist.
- Ausgabe 11/2025 Seite 038 (742.3 KB, PDF)