Ein Autofahrer, der ein rotes Kfz-Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigt hat, verliert den Versicherungsschutz. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag bekanntgewordenen Beschluss (Az.: 10 U 1258/10). Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung in den einschlägigen Versicherungsbedingungen, wonach das Fahrzeug mit dem Sonderkennzeichen "versehen" sein muss, so zu verstehen, dass es am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss. Das Gericht gab mit seinem Beschluss einer Fahrzeugversicherung Recht. Eine Autofahrerin hatte das rote Kfz-Kennzeichen nicht am Wagen befestigt, sondern im Fahrzeug abgelegt. Als es zu einem Brandschaden kam, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu übernehmen. Das OLG hält das für berechtigt. Nach Darstellung der Richter besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn dieses Kennzeichen nur über Nacht abgelöst wird, um es vor Diebstahl zu sichern. (dpa)
OLG Koblenz: Rotes Kennzeichen muss am Wagen befestigt sein
Laut Richterspruch muss das Sonderzeichen am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss, sonst erlischt der Versicherungsschutz.
Köhr