Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, ist wie Arbeitslohn zu versteuern. Das ergibt sich aus zwei Urteilen, die der Bundesfinanzhof kürzlich in München veröffentlicht hat (BFH-Az.: VI R 30/09; VI R 27/11). Nur bei sehr hohen Rabatten müsse der finanzielle Vorteil versteuert werden. Entscheidend dafür ist aus Sicht der Richter, ob der Rabatt über das hinausgeht, was auch Fremde als Preisabschlag erhalten.
Im konkreten Fall ging es um Angestellte von Autoherstellern, die Neuwagen zu Preisen gekauft hatten, die deutlich unter Listenpreis lagen. Das Finanzamt setzte diese als Arbeitslohn an, sofern sie die durchschnittlichen Händlerrabatte deutlich überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer mit dem Argument, dass allenfalls der Teil des Rabatts versteuert werden müsse, der über das hinausgehe, was auch andere Käufer als Rabatt erhielten. Dieser Auffassung schloss sich der BFH an.
"Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, richtet sich die Rabattbesteuerung grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG. Dann greifen zwar zu Gunsten des Arbeitnehmers Vergünstigungen, nämlich ein Bewertungsabschlag in Höhe von vier Prozent sowie zusätzlich ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro; Grundlage dafür ist allerdings nicht der Marktpreis sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet", heißt es in der Gerichtsmitteilung. (dpa/ng)
Mitarbeiterfahrzeuge: Wie ist der Rabatt zu versteuern?
Angestellte von Autoherstellern müssen nur den Teil des Preisnachlasses versteuern, der über das hinausgeht, was auch normale Kunden als Rabatt erhalten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.