Die am 17. Oktober ergangene BGH-Entscheidung zur Unwirksamkeit von Inspektionsklauseln in GW-Garantieverträgen hat zu erheblicher Verunsicherung in der Kfz-Branche geführt. Nach den vorherrschenden Reaktionen konnte der Eindruck gewonnen werden, als sei der größte anzunehmende Unfall in der Garantiehaftung eingetreten. Sind damit auch die Inspektionsvorgaben in den Neuwagen-Garantiebedingungen gekippt und entsprechende Altfälle neu aufzurollen? Droht eine Klagewelle wegen in der Vergangenheit zu Unrecht verweigerter Leistungen? Müssen sich auch die Händler im Bereich von Anschlussgarantien warm anziehen? asp Online bat die Juristen der Rechtsanwaltssozietät Haug & Partner um eine erste Einschätzung.
Laut RA Rainer Bopp können die Fragen noch nicht vollständig beantwortet werden, da die Entscheidungsgründe des BGH bis dato nicht vorliegen. Unabhängig davon teilen die Juristen die vorläufige Einschätzung des Zentralverbandes Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK), wonach die vom BGH bestätigte Relevanzrechtsprechung nicht nur auf Inspektions-Klauseln von Garantieversicherern anzuwenden, sondern auch auf Herstellergarantien übertragbar sei (wir berichteten).
Im Vorgriff darauf kommt es nach Ansicht von Bopp entscheidend darauf an, ob auch im Verhältnis zum Händler bzw. Hersteller eine inhaltliche Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB vorzunehmen ist. Daher bleibe abzuwarten, ob nach den Entscheidungsgründen eine unterschiedliche Behandlung von freien Garantiegebern und Herstellern vorgenommen wird. "Man darf also gespannt sein, ob sich die Entscheidungsgründe des BGH auch mit der 'berechtigten Erwartung' des Garantienehmers auseinandersetzen und ob daraus Rückschlüsse für den Bereich der Hersteller-/Neuwagen-Garantie abgeleitet werden können", so der Anwalt. Soweit sich vor dem Hintergrund der Kundenbindung keine abweichende Beurteilung rechtfertigen lässt, bleibe nur noch die Möglichkeit, neue Garantiebedingungen mit einer entsprechenden Beweislastumkehr zu formulieren.
Kernpunkte des BGH-Urteils:
1. Inspektionsklauseln in GW-Garantieversicherungen unterliegen dann der AGB-mäßigen Inhaltskontrolle, wenn damit das zuvor im Garantievertrag gegebene Leistungsversprechen eingeschränkt wird.
2. Soweit nach diesen Klauseln die Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen wird, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers vor (so genannte Relevanzrechtsprechung).
3. Ein Klauselverwender hat jedoch die Möglichkeit, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. (asp)