GW-Garantie: BGH schmettert Ausschlussklauseln ab

14.10.2009 17:33 Uhr
Laut BGH ist es dem Käufer in vielen Fällen nicht zuzumuten, den Wagen in der Werkstatt des Verkäufers inspizieren zu lassen.
© Foto: Henning Kaiser/ddp/Archiv/AHO-Montage

GW-Garantien dürfen nicht von einer Bindung an die Werkstatt abhängig gemacht werden, wenn der Käufer für eine Inspektion in einem anderen Service-Betrieb eine ausdrückliche "Freigabe" vom Händler oder der Versicherung einholen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Garantieansprüche von Gebrauchtwagenkäufern erneut gestärkt. Eine strikte Bindung des Käufers, Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Garantiegebers ausführen zu lassen, ist laut BGH unwirksam. Nach einem Urteil vom Mittwoch gilt dies jedenfalls dann, wenn Vertragsklauseln eine Inspektion in einer anderen Werkstatt von einer ausdrücklichen "Freigabe" durch den Händler oder die Versicherung abhängig machen. Der Käufer werde dadurch unangemessen benachteiligt, entschied das Karlsruher Gericht (Az: VIII ZR 354/08 vom 14. Oktober 2009). Damit gab der BGH dem Käufer eines zehn Jahre alten Mercedes C 280 Recht, der von seiner Versicherung einen im Vertrag garantierten Höchstbetrag von 1.000 Euro für einen Motorschaden verlangte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Käufer die vorgeschriebene 90.000-Kilometer-Inspektion versäumt hatte. Nach den Worten des BGH ist es dem Käufer in vielen Fällen nicht zuzumuten, den Wagen in der Werkstatt des Verkäufers inspizieren zu lassen. Klägeranwalt Axel Rinkler hatte in der Verhandlung geltend gemacht, dass der Käufer – selbst wenn er Hunderte von Kilometern entfernt wohne – sich jedesmal an die Werkstatt wenden müsste. Laut BGH trägt die Klausel solchen Konstellationen nicht ausreichend Rechnung, weil sie immer die vorherige Genehmigung von Werkstatt oder Versicherung verlangt. Eine Notwendigkeit für diese Einschränkung sei nicht ersichtlich, argumentierte der BGH.

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KOMMENTARE

Rolf Achtzig

16.10.2009 - 11:33 Uhr

Müssten dann von der Logik her nicht auch alle Garantien der Automobilhersteller hinfällig sein, die dem Kunden vorschreiben, dass seine Durchrostunggarantie von 10, 15 oder 30 Jahren nur dann Gültigkeit besitzt, wenn er brav einmal pro Jahr zur "Rostinspektion" beim Vertragsbetrieb vorfährt?


Rolf Achtzig

16.10.2009 - 16:58 Uhr

Hallo Redaktion, danke für den Hinweis auf das Urteil aus 2007. Aber jetzt kapier ich gar nix mehr. Lesen die Richter am BGH nicht ihre eigenen Urteile aus der Vergagenheit? Das Urteil aus 2007 sagt doch auf den ertsen Blick, dass genaue Gegenteil von dem Urteil aus dem Jahr 2009 aus. Wie geht das zusammen? Vor dem Gesetz sind doch alle gleich - oder? Es kann doch nicht ein Garantierecht für Automobilhersteller und eins für Garantieanbieter geben - oder doch? Ich bin gespannt, wie der Fall weiter geht und hoffe, asp bleibt am Ball!


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