Fahrzeugkauf: Rücktritt trotz behebbarem Mangel

16.06.2011 09:18 Uhr
BGH: Bei der Frage, ob ein Mangel so erheblich ist, dass er zum Rücktritt berechtigt, kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an.

Laut einem aktuellen Urteil des BGH können Autokäufer einen Neuwagen mit erheblichem Mangel auch dann zurückgeben, wenn sich später herausstellt, dass der Fehler einfach zu reparieren gewesen wäre.

Autokäufer können einen Wagen mit erheblichem Mangel auch dann zurückgeben, wenn sich später herausstellt, dass der Fehler recht einfach zu reparieren gewesen wäre. Das entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe und gab damit einem Autokäufer recht, der nach mehreren Reparaturversuchen unter anderem wegen Lenkproblemen vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Erst im anschließenden Gerichtsverfahren hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass sich der Fehler mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben lassen. (Az. VIII ZR 139/09). Hierauf komme es jedoch nicht mehr an, urteilte der BGH und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Bei der Frage, ob ein Mangel so erheblich ist, dass er zum Rücktritt berechtigt, komme es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Spätere Erkenntnisse bräuchten dabei nicht berücksichtigt werden. Im Streitfall kaufte der Kläger im September 2003 vom Beklagten einen neuen Mazda6 Kombi für 25.860 Euro. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger dann nach zahlreichen Werkstattaufenthalten vom Kaufvertrag zurück. Da der Rücktritt schon wegen der Lenkprobleme Erfolg hatte, musste der BGH nicht entscheiden, ob auch leichte Rostanhaftungen am Unterboden eines Neufahrzeugs einen ausreichenden Rücktrittsgrund dargestellt hätten. Die Vorinstanz, das OLG Rostock, hatte noch zugunsten des Verkäufers entschieden. Begründung: Anders als die Rostanhaftungen am Unterboden stellten die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel dar, dieser sei jedoch u.a. wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. (dpa/ng)

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