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Diesel-Verfahren: BGH sieht VW-Position kritisch

05.05.2020 08:25 Uhr | Lesezeit: 4 min
Diesel-Verfahren: BGH sieht VW-Position kritisch
Am Dienstag verhandelt der BGH die erste Diesel-Klage gegen VW.
© Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Gut viereinhalb Jahre nach dem Auffliegen des Dieselskandals bei VW verhandelt der Bundesgerichtshof den ersten Fall. Die Richter zeigten sich gegenüber der Position Volkswagens nach erster Einschätzung skeptisch.

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Vielen Besitzern eines VW-Autos könnte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadenersatz wegen des Dieselskandals zustehen. Die obersten Richter zeigten sich am Dienstag in einer vorläufigen Einschätzung skeptisch gegenüber der Darstellung von Volkswagen, Diesel-Besitzern sei durch die unzulässige Abgastechnik in ihren Fahrzeugen kein Schaden entstanden.

Konkret geht es in dem Verfahren um die Klage eines Besitzers eines VW Sharan, der sein Auto zurückgeben und dafür den vollen Kaufpreis wiederbekommen will, weil er sich von VW getäuscht sieht. Es ist das erste Verfahren zum VW-Dieselskandal überhaupt, das beim Bundesgerichtshof verhandelt wird.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte im Verhalten von VW eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gesehen, dem Kläger aber nur einen Teil der geforderten Summe zugesprochen. Dagegen hatten beide Seiten Revision eingelegt. Sein Urteil will der Bundesgerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.

Volkswagen sieht erste BGH-Einschätzung kritisch

Volkswagen sieht Teile einer ersten Einschätzung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Dieselaffäre kritisch. Dabei geht es um die Frage, ob bereits der Erwerb von Autos mit dem Skandalmotor EA 189 als konkreter Schaden für Kunden gewertet werden könnte. "Entgegen der vorläufigen Ansicht des BGH sind wir nicht der Ansicht, dass allein der Kauf eines Fahrzeugs schon eine Schädigung darstellt", erklärte ein Sprecher des Konzerns am Dienstag.

Die Dieselwagen seien stets nutzbar gewesen - das Risiko einer Stilllegung habe "zu keiner Zeit bestanden". Zustimmung gab es für die Andeutung der Karlsruher Richter, bei betroffenen Kunden müsse zumindest ein Betrag für die Nutzung der Autos verrechnet werden. (dpa)

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