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BGH: Wohl keine formalen Hürden für Diesel-Sammelklagen

13.06.2022 17:10 Uhr | Lesezeit: 4 min
BGH: Wohl keine formalen Hürden für Diesel-Sammelklagen
Der Online-Dienstleister "Myright" war offenbar befugt sich Forderungen vieler ausländischer Diesel-Käufer abtreten zu lassen.
© Foto: picture alliance / McPHOTO / C. Ohde / blickwinkel

In einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs zeichnete sich am Montag ab, dass der Online-Dienstleister "Myright" wahrscheinlich befugt war, sich Forderungen Tausender ausländischer Diesel-Käufer abtreten zu lassen.

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Die Sammelklagen des Online-Dienstleisters "Myright" im VW-Dieselskandal stehen möglicherweise davor, eine wichtige Hürde zu nehmen. In einer Verhandlung des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) zeichnete sich am Montag ab, dass der Anbieter unter dem Dach der deutschen Financialright GmbH wohl befugt war, sich Forderungen Tausender ausländischer Diesel-Käufer abtreten zu lassen. Eine besondere Sachkunde etwa im Schweizer Recht dürfte dafür nicht erforderlich sein, wie die Vorsitzende Richterin Eva Menges sagte.

Gleichzeitig deutete Mendes überraschend an, dass ihr Senat nach ersten Beratungen bei den Myright-Sammelklagen auch keine anderen formalen Hindernisse sieht, die vor allem auch für deutsche Betroffene relevant sein könnten. Welche Rolle dieser Aspekt im Urteil spielen wird, ist offen. Die Richterinnen und Richter wollten ihre Entscheidung entweder direkt um 17 Uhr verkünden oder dann einen Extra-Verkündungstermin bekanntgeben. Dasselbe gilt für eine zweite Entscheidung zu möglichem Restschadenersatz bei Importautos.

Jeder Fall muss inhaltlich geprüft werden

Myright treibt gegen eine Provision von 35 Prozent im Erfolgsfall Schadenersatz für Zehntausende Diesel-Besitzer ein. Laut VW laufen an deutschen Gerichten mehrere Sammelklagen für insgesamt rund 36.000 Auftraggeber. Darunter sind auch zwei Sammelklagen für mehr als 2.000 Schweizer und rund 6.000 slowenische Myright-Kunden. Inhaltlich muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Die Klagebefugnis von Myright wäre dafür die Grundvoraussetzung. Am BGH wurde ein Schweizer Fall verhandelt. VW geht davon aus, dass nach Schweizer Recht generell keine Schadenersatz-Ansprüche bestehen. (Az. VIa ZR 418/21 u.a.)

Nicht zu verwechseln sind die Sammelklagen mit der bereits abgeschlossenen Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen gegen Volkswagen. Dieses Verfahren hatte mit einem Vergleich geendet, von dem gut 245.000 Diesel-Besitzer profitierten.

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