Bei einer Manipulation am Tachostand sind Käufer grundsätzlich dazu berechtigt, von einem Gebrauchtwagengeschäft zurückzutreten und die geleisteten Zahlungen zurück zu verlangen. Wie unser Partnerdienst AUTOHAUS Online berichtete, kamen die Richter des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu diesem Urteil (AZ: 5 U 1385/03). Es sei dabei unerheblich, ob in einem schriftlichen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Dem Urteil lag eine Klage von April 2002 zu Grunde. Der Kläger hatte einen etwa sieben Jahre alten Pkw zum Preis von 10.000 Euro erworben. Der Kaufvertrag sah formularmäßig einen Gewährleistungsausschluss vor und enthielt insbesondere einen Eintrag, demzufolge das Fahrzeug einen Tachostand von 207.000 Kilometern aufwies. Die tatsächliche Laufleistung, so stellte sich später heraus, lag um etwa 100.000 Kilometer höher. Als der Käufer daraufhin den Kaufbetrag zurückforderte, weigerte sich der Verkäufer und verwies darauf, selbst nichts von der Tacho-Manipulation gewusst zu haben. Zudem habe er in dem schriftlichen Kaufvertrag jede Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Auch ohne eigenes Verschulden sei der Verkäufer schadensersatzpflichtig, hieß es in der Begründung des OLG. Mit der Erklärung, der Tachostand stimme mit der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs überein, gebe der Verkäufer eine so genannte Beschaffenheitsgarantie ab. Entspreche diese nicht der Wahrheit, so hafte er auch ohne persönliches Zutun. (pp)
Urteil: Geld zurück bei falschem Kilometerstand
Beschaffenheitsgarantie nimmt den Verkäufer in die Pflicht