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Kartellrecht: Kfz-GVO um fünf Jahre verlängert

18.04.2023 15:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Digitalisierung Fahrzeugdaten
Aus Sicht der EU sind Fahrzeugdaten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdiensten.
© Foto: AdobeStock/Gorodenkoff

Auch freie Werkstätten haben ein Recht auf Zugang zu fahrzeuggenerierten Daten. Das ist einer der wesentlichen Punkte in der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor.

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Die Europäische Kommission hat am Montag bekannt gegeben, dass sie die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (Kfz-GVO) um fünf Jahre, also bis zum 31. Mai 2028, verlängert. "Die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor ist nach wie vor ein wirksames Instrument, um sicherzustellen, dass vertikale Vereinbarungen in der Automobilbranche mit den EU-Wettbewerbsvorschriften im Einklang stehen. Daher sollte sie für weitere fünf Jahre in Kraft bleiben. Wir haben die Leitlinien aber überarbeitet, um zu erläutern, wie neu aufkommende Fragen hinsichtlich der Bereitstellung fahrzeuggenerierter Daten an unabhängige Marktteilnehmer im Rahmen der Wettbewerbsregeln zu bewerten sind", teilte Margarete Vestager, Vizepräsidentin der EU-Kommission und zuständig für Wettbewerbspolitik mit.

Wesentliche Änderungen

Die Kfz-GVO galt bislang nur bis zum 31. Mai 2023. Mit der am Montag angenommenen Verordnung wird sie bis zum 31. Mai 2028 verlängert. Durch diese begrenzte Verlängerung könne die Kommission rechtzeitig auf mögliche Marktveränderungen reagieren, die sich beispielsweise aufgrund der Digitalisierung von Fahrzeugen, der Elektrifizierung und neuer Mobilitätsmuster ergeben können, hieß es in Brüssel.

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In den aktualisierten Ergänzenden Leitlinien wird präzisiert, dass von Fahrzeugsensoren generierte Daten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdiensten sein können. Daher sollten autorisierte und unabhängige Werkstätten mit Blick auf Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten haben. Die bestehenden Grundsätze für die Bereitstellung von technischen Informationen, Werkzeugen und Schulungen, die für Reparatur- und Wartungsdienste erforderlich sind, wurden ausdrücklich auf fahrzeuggenerierte Daten ausgeweitet.

Die EU-Kommission weist darauf hin, dass Kraftfahrzeuganbieter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen müssen, wenn sie erwägen, Inputs wie fahrzeuggenerierte Daten aufgrund etwaiger Cybersicherheitsbedenken vorzuenthalten.

Vom Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) gab es in einer ersten Reaktion vorsichtiges Lob für die Regelung. Dass der Zugang zu den Fahrzeugdaten jetzt in den ergänzenden Leitlinien Niederschlag gefunden habe, sei ein Schritt in die richtige Richtung, sagte ein Sprecher. Allerdings hätte man es lieber gesehen, wenn dies im Text der Gruppenfreistellungsverordnung selbst verankert würde. Unabhängig davon sei es dringend erforderlich, dass die EU-Kommission zeitnah eine sektorspezifische Gesetzgebung zum Zugang zu diesen Daten erlässt. Die Vorgaben in den Leitlinien seien rechtlich nicht bindend, betonte der Verbandssprecher.

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