Die seit 1. März geltende Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schränkt Fahrten mit Händlerkennzeichen wesentlich ein. Dies geht laut Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) aus einer aktuellen Mitteilung des Bayerischen Innenministeriums hervor. Demnach seien Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen ebenso wenig mit 06er-Kennzeichen gestattet, wie das Verleihen an eine andere Firma ohne Kaufabsicht. Außerdem dürfe das rote Kennzeichen nur noch zur betrieblichen Verwendung für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten geführt werden. Dabei müsse ein Betriebsangehöriger fahren oder mitfahren. An anderer Stelle lässt das Bayerische Innenministerium jedoch zu, dass die roten Kennzeichen an Privatpersonen mit konkreter Kaufabsicht ausgeliehen werden dürfen. Die ersten Kfz-Händler haben laut BVfK bereits zu spüren bekommen, dass man zumindest in Bayern mit den angedrohten Strafen ernst machen will. Sie sehen sich nun u. a. wegen des angeblichen Verleihens an einen Kollegen nun einem Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ausgesetzt. Zudem drohe ihnen der Entzug der Kennzeichen. Der Verband protestiert daher gegen eine überzogene Auslegung der neuen Verordnung und fordert eine praxisgerechte Anwendung des Gesetzes. Es könne nicht sein, "dass ein Händler monatelang auf sein mitunter wichtigstes Handwerkszeug verzichten muss, da Gerichte entscheiden sollen, ob eine Fahrt zur Anregung der Kauflust diente, oder die Kaufabsicht bereits konkret war". Dem Fahrzeughandel rät der Verband zu sorgsamen Umgang. (ab)
Fahrten mit roten Kennzeichen eingeschränkt
BVfK protestiert gegen "überzogene" Auslegung der neuen FZV / Probefahrt nur noch bei konkreter Kaufabsicht