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Änderungen des Gewährleistungsrechts: BVfK schreibt Eilbrief an Bundesrat

25.03.2021 13:50 Uhr | Lesezeit: 5 min
Gebrauchtwagen Autohandel
Neues Gewährleistungsrecht: Laut BVfK erwartet negative Folgen insbesondere für den Kfz-Handel und auch deren Kunden.
© Foto: FrankHoermann / SVEN SIMON / picture alliance

Die Vertreter des freien Kfz-Handels sehen die geplante Änderung des Gewährleistungsrechts äußerst kritisch und befürchten großen Schaden für Verkäufer wie Kunden.

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Der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) läuft gegen die Änderungen des Gewährleistungsrechts Sturm. Die geplanten Anpassungen seien "untragbar und unverhältnismäßig nachteilig für den Autohandel", heißt es in einem Eilbrief des BVfK an den Bundestag. Mit dem Schreiben will der Verband verhindern, dass die Länderkammer der Ausschuss-Empfehlung zum von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf an diesem Freitag bedenkenlos folgt.

Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie (RL (EU) 2019/771). In Deutschland sollen mit dem Gesetz unter anderem die Beweislastumkehr von sechs auf zwölf Monate erhöht werden, der Händler soll für digitale Inhalte haften und besondere Eigenschaften sollen auf zusätzlichen Vertragsdokumenten vereinbart werden.

Der BVfK hofft, dass seine Einwände in der geplanten Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzesentwurf Berücksichtigung finden. "Insbesondere sollte die von der Richtlinie vorgesehene zweimonatige Rügefrist mit der entsprechenden Verpflichtung des Verbrauchers eingeführt werden, um der Richtlinienvorlage und dem damit verbundenen – diesseitig als verfehlt empfundenen Ziel wenigstens in Teilen auch zugunsten des Handels gerecht zu werden." In Summe befürchte man großen Schaden für alle ohne erkennbaren Nutzen.


1. Verbraucherpreise werden deutlich steigen

Mit den verschärften Anforderungen an den Gebrauchtwagenhandel kann nur umgegangen werden, wenn die zusätzlichen erheblichen Kosten in die kaufmännische Kalkulation einbezogen werden. Mit deutlicher Ausweitung der Unternehmerpflichten sind auch mit zehn bis 20 Prozent deutlich steigende Kaufpreise in Folge der kalkulatorischen Berücksichtigung des Risikos zu erwarten. Auch sind in Folge des voraussichtlich fast vollständigen Verschwindens älterer Gebrauchtwagen im Angebot des gewerblichen Handels negative Auswirkungen auf das Unfall- und Schadensrecht, bzw. die Geschädigten und ihre Versicherungen zu erwarten, denn der u. a. relevante Wiederbeschaffungswert bemisst sich anhand vergleichbarer am Markt verfügbarer Fahrzeuge. Sind jedoch wie befürchtet, gerade bei älteren Gebrauchtwagen keine vergleichbaren Fahrzeuge mehr im gewerblichen Handel verfügbar, kann auch keine sachgerechte Preisbemessung mehr erfolgen.

2. Alte Gebrauchtwagen ganz ohne Gewährleistung

Ältere und preiswerte Gebrauchtfahrzeuge dürften vom Kfz-Handel zukünftig nicht mehr angeboten werden, da die mit zunehmenden Fahrzeugalter steigenden Gewährleistungskosten zu so starken Preissteigerungen führen werden, dass sich dieses Marktsegment schließlich völlig in den Privatmarkt verlagern dürfte, in dem der Verbraucher bekanntlich nicht durch Verbraucherrechte geschützt ist. Dies auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Verbraucher auf die ihm staatlich verordneten Gewährleistungsrechte nicht einmal verzichten darf.

3. Enorme Risiken für den Handel

Gewährleistung würde für den Zeitraum der Beweislastumkehr einer Garantie gleichkommen, gesteigerter Bürokratieaufwand sorgt für weniger Rechtssicherheit, Abschaffung des Haftungsausschlusses bei Kenntnis und Verzicht auf Einführung einer Defektanzeigefrist belasten den Händler zusätzlich. Haftungsfragen bei digitalen Elementen und Updatepflicht sind zu unpräzise, ein sachgerechter Umgang lässt sich daraus nicht ableiten. Die Suche nach praktikablen Vertragslösungen wird zum Stochern im Nebel.

4. Keine "weiteren Absatzmöglichkeiten für Händler"

Für den Handel dürften die Folgen der BGB-Novelle weitreichend und insbesondere finanziell stark belastend ausfallen. Das Ziel, dem Handel neue Möglichkeiten zu verschaffen, dürfte mit dem Gesetzesentwurf keinesfalls erreicht werden. Es ist eher davon auszugehen, dass viele Händler ihr Sortiment umstellen oder den Handel, zumindest mit Privatpersonen, ganz aufgeben müssen, da das neu entstandene Risiko nicht abgefedert werden kann. Dies betrifft in besonderem Maße den Gebrauchtwagenhandel. Viele Händler werden, insbesondere in Folge der bereits durch die Corona-Krise entstandenen existenzgefährdeten Belastungen, der Umstellung nicht gewachsen sein und ihre Geschäfte schließen müssen. Ein weiterer Verlust an Arbeitsplätzen wäre unvermeidbar.

5. Doppelt so viel ist nicht automatisch doppelt so gut

Dem Betrachter drängt sich der Eindruck auf, Verbraucherschutz könne durch diese banale Formel immer weiter verbessert werden. Doch auch hier gilt: Nach ganz fest kommt ganz locker! Oder: Was gut funktioniert, sollte man nicht unbedingt und ohne Not ändern. Der Kfz-Handel hat in zwei Jahrzehnten Umgang und Erfahrung mit dem seit dem Jahr 2002 geltenden "Neuen Gewährleistungsrecht" gute und praktikable Lösungen entwickelt, die den Vorstellungen der damaligen Mütter und Väter der Schuldrechtsreform nach optimalem Verbraucherschutz entsprachen. Man kann ihnen auch nicht nachsagen kann, sie hätten nicht gründlich gearbeitet. Ebenso wenig haben sich die grundlegenden Verhältnisse geändert. Der BVfK hält daher die erneute Verschärfung des Gewährleistungsrechts gemeinsam mit einer Vielzahl fachkundiger und anerkannter Juristen in den meisten Punkten weder für sachdienlich noch für praktikabel. Eines scheint allerdings sicher: Gerichte werden über mehr Arbeit, Anwälte nicht über weniger Klagen klagen. Die Kosten werden am Ende alle tragen müssen.

6. Aus Gewährleistung wird Garantie – Verkäuferhaftung wird zunehmend für die gesamte Lebenserwartung eines Gebrauchtwagens ausgedehnt

In der Begründung der Ausschuss-Empfehlung wird – trotz anderslautender Bekundung – deutlich, dass die gesetzliche Gewährleistung zunehmend zur Haltbarkeitsgarantie entwickelt werden soll. Bereits die Annahme, dass Kraftfahrzeuge zu den Produktgruppen zählen sollen, "bei denen die berechtigte Erwartung an eine Funktionsfähigkeit für mindestens fünf Jahre besteht", stößt wegen ihrer undifferenzierten Betrachtung auf große Bedenken. Als entlarvend sieht der Verband dann jedoch die Empfehlung, die Verjährungsfrist an dieser Lebenserwartung zu orientieren. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Verkäufer zumindest annähernd für die gesamte Lebenserwartung der Kaufsache haftbar gemacht werden soll.

7. Abzocke wird gefördert

Der BVfK befürchtet, dass sich Gebrauchtwagenhändler künftig vermehrt der gezielten Abzocke durch fragwürdige Kunden unter missbräuchlicher Ausnutzung stark erweiterter Verbraucherrechte ausgesetzt sehen werden.



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