Wie der ZDK mitteilt, hat in einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Potsdam (AZ: 30C 122/02) zur neuen Sachmängelhaftung für Gebrauchtwagen Position bezogen. Das Urteil macht deutlich, so der Verband in einer Stellungnahme, dass auch beim Gebrauchtwagenkauf die Beweislastumkehr gilt, d.h. das Autohaus muss in den ersten sechs Monaten nachweisen, dass der Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei war.
Weiter heißt es: "Gleichzeitig gibt das Amtsgericht auch einen Hinweis darauf, dass eine gründliche Untersuchung des Gebrauchtfahrzeugs zeitnah zum tatsächlichen Verkauf notwendig ist. Der Zeitraum zwischen Untersuchung des Kraftfahrzeugs und dem Verkauf von etwa einem Monat erschien dem Gericht schon als zu lang."
Im Januar 2002 hatte ein Kunde einen gebrauchten Pkw von einem Kfz-Händler erworben. Der Händler hatte das Fahrzeug nach eigenen Angaben einen Monat vorher selbst untersucht und festgestellt, dass der Geländewagen frei von Mängeln sei. Dies habe er beim Abschluss des Kaufvertrages dem Kunden auch so mitgeteilt. Später stellte sich jedoch ein Defekt der automatischen Freilaufnabe heraus. Die Reparaturkosten betrugen ca. 680 Euro.
Anspruch auf Erstattung
Das Amtsgericht hat nun entschieden, dass der Kunde Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, da ein Sachmangel vorliege. Das Gericht ging davon aus, dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Die Beweislast, das der Wagen mängelfrei war, läge in diesem Fall beim Autohaus (Beweislastumkehr des § 476 BGB).
Aus dem Werkstattprotokoll vom 12.12.2001 sei nicht erkennbar, ob tatsächlich eine Mängelfreiheit der Freilaufnabe geprüft wurde. Außerdem kann nicht automatisch vermutet werden, dass bei einer Mangelfreiheit im Dezember diese noch im Januar des folgenden Jahres fortbestehe. Der Zeitraum sei derartig lang, so das Gericht, dass eine Beschädigung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum möglich sei. Deshalb stehe dem Autokäufer Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten zu. (mh)