Urteil: Rechnung grundsätzlich mit Umsatzsteuerausweis

20.05.2009 11:28 Uhr
Auch bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Händlern muss auf Wunsch eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausgestellt werden.

Auch bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Händlern muss auf Wunsch eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausgestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil betont.

Ein gewerblicher Autohändler muss eine Rechnung grundsätzlich mit Umsatzsteuerausweis ausstellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm im vergangenen Jahr (Az.: 28 U 1/08) und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster. Im Streitfall hatte die Klägerin – bei der es sich ebenso wie bei der Beklagten um eine gewerbliche Autohändlerin handelte- von der Beklagten ein Fahrzeug zu einem Gesamtbetrag von 54.800 Euro erworben. Der vorherige Ankauf des Fahrzeuges war von einem Privatkunden erfolgt, so dass die Vornahme eines Vorsteuerabzuges über den Ankauf für die Beklagte ausschied und die Besteuerung lediglich im Wege der Differenzbesteuerung erfolgt war. Die Beklagte verweigerte nun gegenüber der Klägerin die Rechnungsstellung mit Mehrwertsteuerausweis. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht entschied. Wie das Gericht nämlich klarstellte, bestehe im kaufmännischen Geschäftsverkehr gemäß § 14 Abs. 1 UStG grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht des Verkäufers, dem Käufer für den zu zahlenden Kaufpreis eine Rechnung mit dem Ausweis der vom Verkäufer zu entrichtenden Mehrwertsteuer auszustellen. Einer besonderen vertraglichen Vereinbarung des Steuerausweises bedürfe es daher nicht. Im Gegenteil bestünde die Verpflichtung zum Ausweis der Mehrwertsteuer nur dann nicht, wenn der gewerbliche Verkäufer dies gegenüber dem Käufer ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen hätte. Dies sei im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen. Soweit das Fahrzeug in den Verkaufshallen der Beklagten mit einem Verkaufsschild ausgestellt war, das auf die nicht ausgewiesene Mehrwertsteuer hinwies, sei dies unerheblich. Schließlich habe der Autokäufer das Fahrzeug im vorliegenden Fall nicht vor Ort besichtigt, sondern die Bestellung sei durch den Kläger ausschließlich im Wege der Fernkommunikation erfolgt. (RAin Monika Burkhardt, München)

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