Ändert eine Bank oder eine anderes Unternehmen seine Firmenbezeichnung, so verlieren noch unter dem alten Namen ausgestellte Schulden-Titel nicht ihre Gültigkeit und können weiterhin eingetrieben werden. Die bloße Änderung des Namens oder der Firma eines Gläubigers steht der gerichtlich beschlossenen Zwangsvollstreckung eines Schuldners jedenfalls dann nicht im Wege, wenn dessen Personenidentität zweifelsfrei nachgewiesen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZB 93/10) hat kürzlich die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen. Der Namensstreit ging um die frühere Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG. Diese hatte sich gemäß einem Beschluss der Hauptversammlung nunmehr als Unicredit Bank AG ins Handelsregister eintragen lassen. Das nahm eine Schuldnerin zum Vorwand, die gemäß einer Grundschuldbestellungsurkunde von Anfang der 90er Jahre jetzt anberaumte Zwangsvollstreckung durch die Bank zu torpedieren. Schließlich müsse das Geldinstitut mit dem neuen Namen erst einmal seine Rechtsnachfolge beweisen und dann versuchen, sich einen neuen vollstreckbaren Titel unter der neuen Firmierung zu beschaffen. Nach Auffassung von Deutschlands obersten Bundesrichtern ein klarer Trugschluss. "Ein Gläubiger, der nach einer inzwischen erfolgten Namensänderung die Zwangsvollstreckung eines Schuldners weiterbetreibt, bedarf nur dann einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung, wenn seine Identität nicht eindeutig zweifelsfrei festgestellt werden kann", erklärte Rechtsanwältin Daniela Sämann den Karlsruher Richterspruch. Zumal die Titel-Inhaberin hier gar nicht die Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG ist, sondern dieselbe juristische Person, die lediglich ihre Firma bzw. den Namen geändert hat. Womit die Identität offenkundig ist. (asp)
Urteil: Namensänderung schützt nicht vor Schuldenrückzahlung

Eine Schuldnerin ist vor dem BGH mit ihrem Ansinnen gescheitert, eine Zwangsvollstreckung durch die Unicredit Bank, der früheren Hypo- und Vereinsbank, zu torpedieren.