Ein frühzeitiger Verschleiß des Zahnriemens bei einem Gebrauchtwagen stellt einen Sachmangel dar. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg im vergangenen Jahr entschieden (OLG-Az.: 2 U 77/09). Im Streitfall war der Riemen etwa 14 Monate bzw. 18.500 km vor dem Riss gewechselt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug noch nicht einmal vier Wochen im Besitz des Klägers. Aufgrund des erlittenen Totalschadens am Motor trat er vom Kaufvertrag zurück – zu Recht, wie die Vorinstanz entschied. Die Berufung des beklagten GW-Händlers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Zwar hatte der Kläger wenige Tage vor dem Riss des Zahnriemens auffällige Geräusche aus dem Motorraum seines Fahrzeugs vernommen und deswegen die Werkstatt des Beklagten aufgesucht und sich, nachdem ihm die Mitarbeiter von einer Weiterfahrt abgeraten und eine aufwändige Untersuchung des Motorraums in Aussicht gestellt hatten, geweigert, sein Fahrzeug bis zum nächsten Tag im Betrieb zu lassen, doch werteten die Richter dies nur als "eine leichte Fahrlässigkeit, die nicht ausreicht, die Verantwortung des Beklagten zu verdrängen". Dafür sei ein eindeutiges Verschulden des Kunden erforderlich. Da vor Gericht letztlich nicht geklärt werden konnte, wie intensiv die Werkstattmitarbeiter den Kunden vor einer Weiterfahrt gewarnt hatten, blieb dieser vor Gericht erfolgreich. Da der Händler auch nicht den technischen Nachweis erbringen konnte, dass die Anlage zum übermäßigen Verschleiß des Zahnriemens bei dem Fahrzeug erst nach der Übergabe entstand, musste er den Kaufpreis zurückzahlen. (ng)
Urteil: Frühzeitiger Verschleiß eines Zahnriemens ist Sachmangel

Obwohl ein GW-Käufer wenige Tage vor dem Zahnriemenriss mit darauf folgenden Motor-Totalschaden von Mitarbeitern des Händlers vor einer Weiterfahrt gewarnt wurde, billigte ihm das OLG Naumburg den Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
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