Verkauft ein Tankstellenhalter als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung auf Kredit, kann das Mineralölunternehmen das Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Dezember für den Fall entschieden, dass das Mineralölunternehmen die Kreditgewährung zuvor über Jahre geduldet und gefördert hat. In dem Verfahren stritten die Parteien um Ansprüche nach Beendigung eines Tankstellen-Verwalter-Vertrages. Der Kläger hatte von 1992 bis 2003 eine Tankstelle des beklagten Mineralölunternehmens betrieben. Nach den Verträgen der Parteien war es dem Kläger untersagt, Treibstoff auf Stationskredit zu verkaufen. Er gestattete es jedoch einem Teil seiner Kunden, zum Beispiel Speditionen oder Taxiunternehmen, Kraftstoff auf Kredit zu beziehen. Im April 2003 wies die Beklagte den Kläger an, diese Praxis ab dem 1. Mai 2003 einzustellen. Nachdem der Kläger im Mai 2003 (in erheblich vermindertem Umfang) weiterhin auf Kredit verkauft hatte, erklärte die Beklagte im Juni 2003 die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses und begründete dies mit der Unterdeckung des Agenturkontos des Klägers. Die Unterdeckung beruhte darauf, dass der Kläger die kreditierten Kaufpreise nicht vollständig auf das Agenturkonto eingezahlt hatte. Mit seiner Klage begehrte der Tankstellenhalter u.a. einen Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass dem Kläger 11.000 Euro zustehen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Stammkunde nach viermaligem Tanken Wie das Gericht betonte, wurde im Hinblick auf die Berechung des Ausgleichsanspruchs die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass als Stammkunden eines Tankstellenhalters im Allgemeinen die Kunden angesehen werden können, die mindestens vier Mal im Jahr bei ihm getankt haben, unabhängig davon, ob dies in gleichmäßigen Abständen geschieht oder vier Tankvorgänge im engen zeitlichen Zusammenhang zu verzeichnen sind. (ng)
Urteil: Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

Im Streit um Ansprüche nach Beendigung eines Tankstellen-Verwalter-Vertrages hat der BGH dem ehemaligen Stationshalter Recht gegeben. Bei der für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs wichtigen Frage nach den Stammkunden hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.