Auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München in Sachen BMW-Bildmarke am vergangenen Donnerstag ist nicht klar, ob ein BMW-Servicepartner die BMW-Bildmarke generell benutzen darf, solange er nicht der Eindruck erweckt, er sei BMW-Vertragshändler. Zwar kommentierte Händleranwalt Christian Genzow in einer ersten Stellungnahme, dass "die Zielsetzung der BMW AG, dass BMW-Servicebetriebe nur mit der Wortmarke 'BMW-Service' in Erscheinung treten dürfen, nicht aber mit der Bildmarke" nicht aufgegangen sei. BMW-Sprecher Frank Wienstroth betonte auf Anfrage von AUTOHAUS aber erneut, dass der Hersteller hier anderer Ansicht ist und Servicepartner, die die Bildmarke verwenden, weiterhin abmahnen wird. Wienstroth wörtlich: "Mit seiner Entscheidung hat das OLG München die von BMW angegriffene Entscheidung des LG München aufgehoben. Es hat festgestellt, dass die Verwendung der Bildmarke zur Außenkennzeichnung des BMW Servicebetriebes unzulässig war." Und weiter: "Im Ergebnis hat das OLG München damit ebenso wie die EU-Kommission die Zulässigkeit einer für den Kunden gut unterscheidbaren Betriebskennzeichnung bestätigt. Wir werden deshalb weiterhin an der auch vom VDB (Verband der BMW-Händler, Anm. d. Redaktion) befürworteten Kennzeichnung für unsere Servicepartner festhalten." Auch eine Nachfrage beim zuständigen Gericht brachte keine Klarheit. Richterin Sibylle Fey erklärte nur, dass "der Sachverhalt sowohl prozessual (negative Feststellungsklage und Widerklage auf Unterlassung) wie auch materiellrechtlich (siehe konträre Stellungnahme der beiden Anwälte) hochkompliziert ist." Erst wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorläge, was nicht vor Ende April der Fall sein wird, könne das Urteil erläutert werden. BMW-Sprecher Wienstroth wies in puncto Berufung ebenfalls auf die schriftliche Urteilsfassung hin: erst auf dieser Basis werde der Konzern über mögliche weitere Schritte entscheiden. (Doris Plate)
Streit um BMW-Bildmarke: OLG-Urteil schafft zunächst keine Klarheit
Anwalt des Händlers und BMW-Juristen interpretieren Urteil völlig unterschiedlich / Schriftliche Fassung mit Spannung erwartet / Richterin: "Sachverhalt ist hochkompliziert"