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Rechtstipp: Haftungsklauseln in Verkaufsverträgen überprüfen

26.11.2007 20:44 Uhr

Auch in GW-Verträgen zwischen Unternehmern, die unter "Ausschluss jeder Gewährleistung" abgeschlossen wurden, können Mängel geltend gemacht werden. Das BGH hat die AGB in einem solchen Kontrakt für nichtig erklärt.

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In einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: VIII ZR 141/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem grundlegenden Urteil zur Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) seine frühere Rechtsauffassung bestätigt. Danach ist eine Klausel zwischen Unternehmern grundsätzlich dann unangemessen und damit nichtig, wenn sie gegenüber Verbrauchern nach dem Katalog in § 309 BGB unangemessen und damit nichtig ist. In diesem Katalog sind 13 Klauseln enthalten, die in AGB gegenüber Verbrauchern immer und generell unangemessen sind. Darauf hat die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hingewiesen. Einschränkend fügt der BGH hinzu, gegenüber Unternehmern könne eine solche Klausel "wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden". Die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme trägt die Vertragspartei, die die AGB vorgegeben hat, in der Regel also der Hersteller. Im Urteilsfall ging es um einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen zwei Unternehmern. Der Kauf erfolgte "unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Damit war die Haftung des Verkäufers u.a. für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen worden. Diese Klausel wurde vom BGH als unangemessen und damit unwirksam beurteilt. Denn beide Ausschlusstatbestände sind in dem erwähnten Klauselkatalog des § 309 BGB enthalten. Nach Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs stellte sich heraus, dass die tatsächliche Kilometerlaufleistung wesentlich höher war als vom km-Zähler angenommen und von den Parteien angenommen worden war. Dieser bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Mangel war nicht behebbar. Deshalb hatte der Kläger keinen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache; er konnte aber vom Vertrag zurück treten, ohne dass er dem Verkäufer eine Frist setzen musste. Grundsätze gelten auch für Händlerverträge "Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt", so der BGH in seinem Urteil. "Diese Grundsätze gelten auch für die Händlerverträge. Denn sie enthalten ebenfalls AGB. Jeder Händler und Werkstatinhaber sollte seine Verträge bezüglich der Haftungsklauseln überprüfen", so Creutzig. (AH)

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