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Nach EuGH-Urteil: Stellenbesetzung sorgfältig dokumentieren

27.04.2012 07:35 Uhr
EuGH-Urteil: Abgelehnte Stellenbewerber haben keinen grundsätzlichen Auskunftsanspruch, warum es mit ihrer Bewerbung nicht geklappt hat.

Auch wenn das luxemburgische Gericht abgelehnten Stellenbewerbern keinen grundsätzlichen Auskunftsanspruch zugesprochen hat, kann die Auskunftsverweigerung trotzdem negative Folgen für einen Unternehmer haben.

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Können Bewerber bei einer Job-Absage verlangen, dass ihnen die Gründe für die Absage mitgeteilt werden? Darüber hat der Europäische Gerichtshof am 19. April entschieden (EuGH-Az.: C-415/10). Die Antwort: Nein, allerdings könne in der Nichtbegründung ein Hinweis auf Diskriminierung liegen.

Im Streitfall bewarb sich eine Russin zweimal bei einem bayerischen IT-Unternehmen als Softwareentwicklerin. Beide Male erhielt sie eine Absage. Die Gründe für die Absage teilte ihr das Unternehmen nicht mit. Die Bewerberin sah sich aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters und ihres Geschlechts benachteiligt. Sie klagte vor dem Arbeitsgericht und forderte Schadensersatz von dem Unternehmen. Zudem verlangte sie Einsicht in die Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers, um nachweisen zu können, dass sie besser für die Stelle geeignet gewesen wäre.

Das EuGH bremste die Frau: Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einem Bewerber die Stellenabsage zu begründen. Auch muss er nicht mitteilen, ob und aufgrund welcher Kriterien ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Begründen Arbeitgeber eine Stellenabsage nicht, könne dies aber ein Indiz für eine mögliche Diskriminierung sein, so die Luxemburger Richter.

Jedem Arbeitgeber muss daher dringend geraten werden den Prozess der Stellenbesetzung sorgfältig zu dokumentieren. Im Streitfall ist nachzuweisen, dass die Ablehnung eines Bewerbers allein aus Qualifikationsgründen erfolgte und dass ein anderer Bewerber besser dem Stellenprofil entsprach. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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