GVO-Änderung: Kündigung mit einjähriger Frist wirksam

25.07.2007 17:00 Uhr
Nach einem Umweg über den EuGH ist nun das Urteil zu Gunsten BMWs gefallen.

BGH stellt in einer aktuellen Entscheidung die Organisationsmacht des Herstellers heraus

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Mai 2007 schafft eine geänderte Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) die Voraussetzung für einen Hersteller, sein Händlernetz zu kündigen. Aufgrund der ihm zustehenden Organisationsmacht ist das Unternehmen berechtigt, "unabhängig von den bestehenden Händlerverträgen das Vertriebsnetz auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen", hieß es in der Urteilsbegründung (Az.: KZR 14/4). Die derzeit für die Kfz-Branche gültige GVO 1400/2002 läuft 2010 aus. Damit hat das BGH in letzter Instanz die Klage eines BMW-Händlers abgewiesen, der im Rahmen der GVO-Einführung 2002 eine zweijährige Kündigungsfrist für seinen Vertriebsvertrag begehrte. Der Kontrakt sah eine ordentliche Kündigung durch den Hersteller innerhalb von 24 Monaten sowie eine Fristverkürzung auf zwölf Monate wegen einer Umstrukturierung des Händlernetzes vor. BMW hielt aufgrund der geänderten Rechtsbedingungen eine rasche Neuausrichtung für erforderlich und kündigte mit einjähriger Frist. Dagegen wandte sich der Händler, dem kein neuer Vertrag angeboten wurde, vor Gericht. Ohne Erfolg: Die Karlsruher Richter erkannten die "Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklagten". Die BMW-Kündigung sei gemäß den Vertragsbestimmungen rechtens. "Ohne die Kündigung zum 30. September 2003 wäre in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 1. Oktober 2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Klauseln der Händlerverträge entfallen", hieß es. Es sei dem Hersteller nicht zuzumuten, auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung einen Rechtszustand zu akzeptieren, der in einem Vertragsrest ohne wettbewerbsbeschränkende Klauseln oder sogar in einem vertragslosen Zustand bestünde. Kein rechtliches Chaos im Netz Der Kartellsenat verneinte auch eine Pflicht der Beklagten, den Händlervertrag an die geänderten GVO-Vorgaben anzupassen. Eine Anpassung, die zu einer "wesentlichen Änderung des Vertragsinhalts führe", sei ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Festhalten am bisherigen Vertrag ohne die wettbewerbsbeschränkenden Regelungen hätte dem Händler ermöglicht, BMW-Neuwagen an nicht autorisierte Wiederverkäufer abzugeben. Innerhalb des Vertriebsnetzes hätte somit zweierlei Recht gegolten. Derart "ungeordnete Verhältnisse" seien für den Hersteller auch für die Dauer eines Jahres nicht tragbar, so die Richter abschließend. Mit der Entscheidung endet eine langjährige juristische Auseinandersetzung, die Ende 2006 selbst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte (wir berichteten). Im Vorfeld hatte der BGH den Rechtsstreit ausgesetzt und die Luxemburger Richter zu einer Vorabentscheidung angerufen. Nach damaligem EuGH-Urteil macht das Inkrafttreten der neuen GVO eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes zwar nicht per se erforderlich. Doch könnten je nach spezifischem Netzaufbau derart bedeutsame Änderungen notwendig sein, dass es sich letztlich um eine echte Umstrukturierung des Netzes handelt. Das EuGH verwies die Rechtssachen zur abschließenden Klärung nach Karlsruhe zurück. (rp)

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