Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg muss sich ein Unfallgeschädigter bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer Kfz-Werkstatt verweisen lassen, die nahezu ausschließlich mit einer Versicherung zusammenarbeitet bzw. einen dauerhaften Vertrag zur Schadensteuerung mit ihr unterhält. Eine Verweisung sei also nicht nur dann ausgeschlossen, wenn in dem Betrieb unterschiedliche Preise für Versicherungskunden und private Kunden bestünden (vgl. BGH-Urteil vom Juni 2010), heißt es in der Entscheidung, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht jetzt hingewiesen hat (Az.: 50 aC 220/12).
Begründung: "Die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten soll diesen davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen. Er soll sich nicht faktisch in die Hände des Schädigers begeben müssen", heißt es in der Urteilsbegründung. Bei einer dauerhaften vertraglichen Verbindung zwischen Werkstatt und Versicherung sei die konkrete Ausgestaltung der Kooperation entscheidend, insbesondere ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt beeinflusst sei und ob durch den Umfang der Zusammenarbeit eine Interessenkollision zu befürchten sei.
Im vorliegenden Fall behauptete die Versicherung zwar, dass die unterbreiteten Stundensätze nicht auf Sonderkonditionen beruhten, weigerte sich aber, die konkrete Ausgestaltung des Vertrags mit der Werkstatt offen zu legen. Daher erhielt der Kläger statt 1.040 knapp 1.650 Euro Schadensersatz für einen Unfall. Da half auch kein Verweis auf die Gleichwertigkeit der Reparatur mit einer Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt und auf die Eurogarant-Zertifizierung des Partnerbetriebs. (ng)