Europäischer Gerichtshof: Urlaubsabgeltungsanspruch ist beschränkbar

08.12.2011 07:45 Uhr
Ein Arbeitnehmer kann krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub nicht unbegrenzt ansammeln, um ihn sich dann auszahlen zu lassen.

Ein Arbeitnehmer kann krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub nicht unbegrenzt ansammeln. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten wurde vom EuGH jetzt gebilligt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erneut mit dem Thema Urlaubsabgeltung nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit befasst. Laut einer früheren Entscheidung verfällt Urlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge einer längeren Erkrankung gar keine Möglichkeit hatte, seinen Urlaub zu nehmen (Schultz-Hoff u.a, C 350/06). Dies würde bedeuten, dass nach jahrelanger Krankheit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub finanziell abzugelten ist. Diese Rechtsprechung, die in Deutschland äußerst kritisch aufgenommen wurde, hat der EuGH nun konkretisiert. Eine unbegrenzte Ansammlung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub sei unionsrechtlich nicht geboten, entschied das Gericht am 22. November (Rechtssache C-214/10 – Schulte gegen KHS AG). Das Gericht musste über folgenden Sachverhalt entscheiden: Der Kläger war seit 2002 arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete 2008, ohne dass der Kläger zwischenzeitlich arbeiten konnte. Mit seiner Klage verlangte der Kläger finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für die Jahre 2006 bis 2008. Der Arbeitgeber berief sich auf eine tarifvertragliche Höchstfrist für die Übertragung, die 15 Monate betrug. Der EuGH konstatiert, dass ein Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspreche. Über eine gewisse Grenze hinaus fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten wurde von dem EuGH gebilligt. Arbeitgebern ist dringend anzuraten, so schnell wie möglich Übertragungsfristen – speziell für den Fall der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs –in den Arbeits- und Tarifverträgen zu verankern. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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