Ein Mann zog gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vor Gericht, weil ihn folgender Passus im Arbeitszeugnis störte: "Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit." Der Kläger störte sich an der Formulierung "kennen gelernt". Er war der Auffassung, dass diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Damit drücke der Arbeitgeber verschlüsselt aus, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Klage wurde bereits in der Vorinstanz abgewiesen und war jetzt auch vor dem Neunten Senat des Bundearbeitsgerichts ohne Erfolg (BAG-Az.: 9 AZR 386/10). Die beanstandete Formulierung erwecke aus Sicht des objektiven Empfängers nicht den Eindruck, dass der Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation zeige, so die Richter. Nach § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Grundsatz der Zeugnisklarheit gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO untersagt Formulierungen, die eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. (beg)
Arbeitszeugnis: Nicht alle Aussagen sind Floskeln
Hat ein Unternehmen einen Mitarbeiter als interessiert und hochmotiviert "kennen gelernt", ist das aus Sicht des Bundearbeitsgerichts keine verschlüsselte Botschaft, dass gerade das Gegenteil zutrifft.