Mit dem Verkehrsblatt 21/18 vom 15.11.2018 wurde ein noch fehlender Teil in der EU-weiten Richtlinie 2014/45/EU für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung ergänzt: Der Anhang 2. Dieser fordert eine standardisierte Nummerierung von grundsätzlichen Angaben auf dem HU-Prüfbericht gemäß EU-weiten harmonisierten Codes.
TÜV SÜD hat den Angaben nun die vorgegebenen Nummern vorangestellt. Derzeit ist seitens der EU noch nicht klar, ob zu einem späteren Zeitpunkt auch die grundsätzliche Struktur und der Aufbau des Prüfberichtes standardisiert werden sollen.
Interesse der Fahrzeughalter
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten gibt es aktuell keine Hinweise darauf, dass sich die jeweiligen Prüfberichte der technischen Fahrzeugüberwachung in ihrem bisherigen Grundaufbau geändert haben. Das war auch der Grund dafür, dass der TÜV SÜD sich bei der Anpassung auf die erforderlichen Ergänzungen beschränkt hat, ohne das gewohnte und akzeptierte Layout zu ändern. Der Aufbau des TÜV SÜD Prüfberichtes orientiert sich wirksam an dem Informationsinteresse der Kunden und Fahrzeughalter. Trotzdem wird dem aufmerksamen Fahrzeughalter beim Vergleich seines letzten, zwei Jahre alten Prüfberichtes mit einem aktuellen Bericht nicht nur die neue Nummerierung vor bestimmten Textpassagen auffallen. Neu ist darüber hinaus, dass den Mängeln, sollten welche festgestellt worden sein, jetzt ebenfalls Nummerierungen vorangestellt sind.
Zusätzlich wird auf dem HU-Bericht eine Prüfziffer für die internetbasierte Zulassung und/oder Ummeldung generiert und abgedruckt, sobald die Hauptuntersuchung erfolgreich, also "mängelfrei" oder mit "geringen Mängeln" abgeschlossen wurde. Diese Prüfziffer ermöglicht dann im entsprechenden Onlineportal der Straßenverkehrsämter eine elektronische Plausibilisierung des jeweiligen Prüfberichtes.
Europäischer Mängelkatalog
Schon immer waren den Mängeln zur besseren statistischen Auswertung Nummern zugeordnet, nur wurden diese bisher nicht auf dem Prüfbericht angegeben. Mit der seit dem 21.05.2018 gültigen neuen HU-Richtlinie werden die Nummern zu den Mängeln jetzt ebenfalls mit abgedruckt.
Grundlage für die Nummern ist der sogenannte Mangelkatalog, der ebenfalls an die Struktur der europäischen Richtlinie 2014/45/EU angepasst wurde. Ziel dieser Harmonisierung ist es, die Lesbarkeit der Berichtsinhalte auch über standardisierte Nummern und Klassifizierungen zu gewährleisten. So wäre es theoretisch möglich, dass staatliche Behörden innerhalb der EU einen TÜV-Bericht ohne Übersetzung inhaltlich verwerten könnten. Praktische Anwendungsfälle dürften aber aktuell eher selten sein. Interessanter ist in diesem Zusammenhang die statistische Vergleichbarkeit des Fahrzeugzustandes in den unterschiedlichen EU-Staaten sowie die Möglichkeit, die Wirksamkeit der gemeinsamen EU-Richtlinien bei den Prüfinhalten und Prüfmethoden zu messen.
So sind alle Mängel, die mit der Ziffer 1 anfangen, der Baugruppe der Bremsanlage zugeordnet. Der Mangel 1.1.13 beschreibt dann beispielsweise den Zustand der Bremsbeläge. Die Mangelbeschreibungen Nummer 1.1.13 a) für verschlissene Bremsbeläge und Nummer 1.1.13 b) für verschmutzte Bremsbeläge unterscheiden sich nur noch im Detail. Beide Mängel sind mindestens standardisiert EU-weit als "Erheblicher Mangel" einzustufen.
In derselben Logik sind alle weiteren Baugruppen wie Lenkung (Mängel beginnend mit der Ziffer 2) bis zu der Ausstattung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung (Mängel beginnend mit der Ziffer 9) ausgeführt. Da nicht alle EU-Mängel zweifelsfrei ein Äquivalent in der nationalen Umsetzung der Richtlinie haben, wurden auch aus Gründen der Verkehrssicherheit noch weitere nationale Mängel im Katalog eingeführt. Diese sind am Vorzeichen D zu erkennen. Dies betrifft insbesondere auch Mängel für Fahrzeugkategorien, die nach EU-Vorschrift nicht oder noch nicht prüfpflichtig sind. Ein Beispiel wäre das fehlende Notrufsystem (eCall) in einem Fahrzeug, wenn diese Ausstattung eigentlich vorgeschrieben wäre (Mangelnummer D für national mit der Mangelbeschreibung 107.3).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Prüfbericht zur Hauptuntersuchung umfasst jetzt mehr Inhalte und wird insgesamt technischer. Für den Halter ändert sich bezüglich Handhabung und Aufbewahrungsfristen nichts. Sollte die EU eine weitere Standardisierung vorantreiben, wird langfristig die Verantwortung des Halters durch die Unpersönlichkeit des Prüfberichtes in den Hintergrund treten.
Kurzfassung
Der Prüfbericht zur Hauptuntersuchung enthält nun zusätzlich Nummern vor bestimmten Angaben und eine iKFZ-Prüfziffer für die internetbasierte Zulassung bzw. Ummeldung. Damit werden von TÜV SÜD neue Vorgaben der EU umgesetzt.
Was die Nummern bedeuten
Einheitliche EU-Codes für Prüfberichtsinhalte[1] Fahrzeugidentnummer[2] Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs und Länderkennzeichen des Staates der Zulassung[3] Ort und Datum der Prüfung[4] Kilometerstand zum Zeitpunkt der Prüfung[5] Fahrzeugklasse[6] Festgestellte Mängel und deren Schwere[7] Ergebnis der Prüfung[8] Datum der nächsten Prüfung oder Ablaufdatum der vorliegenden Prüfbescheinigung (falls nicht anderweitig angegeben).[9] Name der Prüforganisation oder Prüfstelle und Unterschrift bzw. Identität des für die Prüfung verantwortlichen Prüfers.[10] Sonstige AngabenWeitere AngabenDer Untersuchungsbericht beinhaltet den Text: "Prüfbescheinigung nach RICHTLINIE 2014/45/EU" in Deutsch und Englisch.iKFZ-Prüfziffer: 8 Zeichen, verschlüsselt generiert, umfasst Datum der nächsten Prüfung und Fahrzeugdaten.
- Ausgabe 02/2019 Seite 44 (206.6 KB, PDF)