Angesichts der Bedeutung des Markts für Austauschbremsbeläge ist es nunmehr erforderlich, die Qualitäts- und Wirkungskriterien von auf dem Markt angebotenen Austauschbremsbelägen im Rahmen dieser Richtlinie festzulegen, um sicherzustellen, daß sie die Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllen", heißt es im Einleitungstext der "Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt". Damals ging es wohl (auch) darum, qualitativ minderwertige Billigimporte aus Fernost vom europäischen Markt fernzuhalten. Für Werkstätten und Autohäuser wichtig ist vor allem ein Teil der Richtlinie 98/12/ EG, nämlich die Regelung ECE-R90. Sie besagt u. a., dass einzelne Eigenschaften von im freien Ersatzteilmarkt gehandelten Ersatzbremsbelägen um höchstens ± 15 Prozent von den Eigenschaften der entsprechenden Erstausrüstungs-Bremsbeläge abweichen dürfen. Einzelne Eigenschaften - das sind beispielsweise Warm- und Heißbremsverhalten, der Reibwert der Feststellbremse sowie Wärmeleitung und Scherfestigkeit von Bremsbelägen.
Die Regelung ECE-R90 trat bzw. tritt in mehreren Stufen in Kraft. Erste Stufe war die Gültigkeit für Bremsbeläge in Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht kleiner als 3,5 Tonnen ab dem 1. April 2001. Inzwischen ist bzw. wird die Regelung ECE-R90 auch für Bremsscheiben und -trommeln in Fahrzeugen anderer Klassen gültig. Im Detail:
Jeweils ab dem 1. November
- Fahrzeuge der Klassen M1 und N1: Bremsscheiben und Bremstrommeln ab dem 1. November 2016
- Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3: Bremsscheiben seit dem 1. November 2014, Bremstrommeln ab dem 1. November 2016
- Fahrzeuge der Klassen O1 und O2: Bremsscheiben und -trommeln ab dem 1. November 2016
- Fahrzeuge der Klassen O3 und O4: Bremsscheiben seit dem 1. November 2016, Bremstrommeln ab dem 1. November 2016
Ausnahmen von dieser Regelung betreffen ausschließlich solche Fahrzeuge, deren Typprüfungsdatum vor dem Inkrafttretungsdatum der Richtlinie 98/12/EG liegt, und das war der 1. Oktober 1999.
Beim Bremsenteilelieferanten TRW Automotive Aftermarket betrachtet man "die Einführung von gesetzlichen Standards für sicherheitskritische Fahrzeugteile als einen der wichtigsten Schritte in der Teileindustrie. Durch die Kontrolle und Überwachung der Vorschriften wird es schwer werden, gefälschte oder qualitativ minderwertige und damit die Fahrsicherheit gefährdende Bremsenprodukte in den Markt zu bringen. Mit der verpflichtenden Freigabe nach ECE-R90 wird sichergestellt, dass alle Ersatzteile die gleichen Leistungsparameter wie die Produkte in der Erstausrüstung erfüllen." Vor diesem Hintergrund kann man den Mitgliedern der Arbeitsgruppe, die am Entstehen der Regelung ECE-R90 beteiligt waren, ganz unterschiedliche Motive unterstellen: Erhöhung der Betriebs- und Verkehrssicherheit von Fahrzeugen mit allen positiven Begleiterscheinungen, Intensivierung von Wettbewerb und Verbraucherschutz, aber auch Stärkung der Wettbewerbsposition von Erstausrüstern.
Bremsenersatzteile, die der Regelung ECE-R90 entsprechen - nur noch solche dürfen ab den genannten Terminen verwendet werden - sind an ihrer 90R...-Nummer auf dem Ersatzteil und seiner Verpackung eindeutig erkennbar.
Der anfangs genannte Ursprungsgedanke ist übrigens hinfällig, denn auch chinesische Hersteller erfüllen die Regelung und europäische Zulieferer produzieren längst auch in China.
- Ausgabe 03/2015 Seite 14 (683.9 KB, PDF)