Der Automobilbauer Audi kann sein Motoren-Markenzeichen "TDI" nicht auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft als Marke schützen lassen. Das EU-Gericht Erster Instanz in Luxemburg bestätigte am Donnerstag eine entsprechende Entscheidung des EU-Harmonisierungsamtes und wies damit eine Klage des Herstellers aus Ingolstadt zurück (Aktenzeichen: T-16/02). Das Wortzeichen bezeichne aus Sicht der Verbraucher ein Merkmal von Autos und Reparaturleistungen und könne daher nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, hieß es in einer offiziellen Mitteilung. Nach Meinung der Richter besitzt die Buchstabengruppe "TDI" keine europaweite "Unterscheidungskraft". Die Abkürzung, die allgemein für "Turbo Diesel Injection" oder "Turbo Direct Injection" stehe, weise also nicht eindeutig auf einen Audi-Motor hin. Somit sei sie in der Europäischen Union "für jedermann frei verfügbar". In der Automobilbranche sei zudem die Verwendung von Buchstabenkombinationen üblich, und das Zeichen "TDI" sei daher seiner Struktur nach nicht ungewöhnlich. Dabei sei es unbeachtlich, dass das Wortzeichen zwei verschiedene Bedeutungen haben könne. Audi kann Entscheidung anfechten Audi habe dem Urteil zufolge nicht schlüssig vorgetragen, dass die Buchstabengruppe tatsächlich in den anderen Mitgliedstaaten als Deutschland Unterscheidungskraft erworben hätte. Nach eigenen Angaben hat der Hersteller das Wortzeichen jedoch in vielen Ländern bereits als Markenzeichen registrieren lassen. Die Ingoldstädter können gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten Berufung beim Europäischen Gerichtshof einlegen. (rp)
Wortzeichen "TDI" ist für alle verfügbar
EU-Gericht Erster Instanz weist Audi-Klage zurück