Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht in Online-Börsen wie Mobile.de und Autoscout24 offenbar keine "virtuellen Verkaufsräume" im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Laut einer Mitteilung des Bundesverbands freier Kfz-Händler (BVfK) vertraten die Richter vergangene Woche die Auffassung, dass das Pkw-Energielabel in Autobörsen nicht dargestellt werden muss.
Eine offizielle Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es laut BVfK aber nicht, da der abmahnende Verband sozialer Wettbewerb (VSW) seinen Antrag im Verlauf der Verhandlung zurückzog (Az.: 6 U 80/12). Der BVfK sieht in diesem Verhalten die "entlarvende Bestätigung für die häufig unterstellten wahren Motive des Abmahnvereins". Dem VSW gehe es eben nicht – wie von ihm selbst beteuert – um Klärung bzw. Präzisierung des Textes der Pkw-EnVKV.
Das Frankfurter Gericht folgte laut BVfK der Argumentation der Börsen, wonach ein solches Fahrzeugangebot eher vergleichbar mit einer Verkaufsannonce in einem Anzeigenblatt ist , das nur Fotos und Fahrzeugbeschreibungen der Fahrzeuge präsentiert. Es handele sich also lediglich um Werbung, nicht um ein "Ausstellen" in einem "virtuellen Verkaufsraum", bei dem Fahrzeuge auch konfiguriert würden.
Laut ZDK gibt es zu dem Thema aber auch andere Auffassungen. So hätten sowohl das OLG Koblenz (Az.: 9 W 100/12) als auch das OLG Köln (Verfahren endete mit einem Vergleich) die Meinung vertreten, dass Verbrauchsangaben auch bei solchen Angeboten im Sinne der Pkw-EnVKV zu machen sind, teilte der Verband seinen Mitgliedern im Mai mit. Die Rechtslage könne auch für händlereigene Datenbanken gelten, die in der Regel ähnlich aufgebaut seien wie die unabhängigen Internetbörsen, warnte der ZDK und sein Wettbewerbsverband ZLW. (ng)
Verbrauchskennzeichnung: Weiter Streit um Energielabel in Autobörsen
Laut BVfK hat das OLG Frankfurt der Rechtsauffassung widersprochen, wonach Fahrzeuge bei Mobile.de oder Autoscout24 in einem "virtuellen Verkaufsraum" ausgestellt werden. Es handele sich eher um Werbung. Anders sehen das laut ZDK die OLG in Koblenz und Köln.