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Verbrauchskennzeichnung: Farbskala auch auf Online-Börsen?

11.01.2012 11:31 Uhr
Pkw-EnVKV
Nach Ansicht des Verbands Sozialer Wettbewerb gelte die Kennzeichnungspflicht im Rahmen der Pkw-EnVKV auch für den Autohandel im Internet
© Foto: Deutsche Energie Agentur (dena) / Ingo Heine

Der Verband Sozialer Wettbewerb hat einen Händler abgemahnt, weil der ein Neuwagenangebot ohne Farbskala bei Autoscout24 eingestellt hat. Dies verstoße gegen die neue Pkw-EnVKV. Die Online-Börsen und der BVfK widersprechen dieser Rechtsauffassung.

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Neuer Ärger um die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV): Laut einer Mitteilung des Bundesverbands freier Kfz-Händler (BVfK) ist ein Mitgliedsbetrieb wegen eines Neuwagenangebots auf Autoscout24 abgemahnt worden. Der Abmahner, der Verband Sozialer Wettbewerb, behauptet, ein Inserat in der Internetbörse müsse neben den genannten Verbrauchsangaben auch die Angabe der CO2-Effizienzklasse einschließlich deren grafischer Darstellung enthalten.Begründet wird dies damit, dass es sich um ein Angebot in einem sog. "virtuellen Verkaufsraum" handele und damit den erweiterten Erfordernissen der seit 1. Dezember novellierten Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) unterliege.

Nicht nur der BVfK sieht das Vorgehen des abmahnenden Vereins kritisch und rät von einer vorschnellen Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung ab. Auch die Autoscout24-Juristin, Rechtsanwältin Anja Schulz, widersprach gegenüber unserem Dienst dem Verband: "Unserer Auffassung nach handelt es sich bei den auf Autoscout24 dargestellten Inseraten nicht um sogenannte 'virtuelle Verkaufsräume' im Sinne der Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Abs. 4 der Pkw-EnVKV. Virtuelle Verkaufsräume sind nach der Gesetzesbegründung dadurch gekennzeichnet, dass hier verbindliche Fernabsatzgeschäfte zwischen dem Anbieter des Fahrzeugs und dem Kaufinteressenten abgeschlossen werden." Bei den von Händlern auf der Online-Börse eingestellten Angeboten handele es sich dagegen um "Online-Printanzeigen", erklärte Schulz weiter. Diese seien laut Gesetzesbegründung von der Pflicht zur Darstellung der Energieeffizienzklassen ausgenommen.

"Ein weiterer Grund, der gegen die Annahme eines virtuellen Verkaufsraums spricht: Ein virtueller Verkaufsraum setzt nach der Gesetzesbegründung auch interaktive Elemente voraus, mit denen der Verbraucher ein nach seinen Vorstellungen konfiguriertes Fahrzeug in Augenschein nehmen kann. Dies ist bei den auf Autoscout24 veröffentlichten Inseraten ebenfalls nicht möglich."

Ausweisung am physischen Verkaufsort ausreichend

Auch bei den anderen großen Börsen löst die Meldung von der Abmahnung keine Panik aus. "Wir stehen der Geschichte ganz gelassen gegenüber. Laut unseren Juristen und auch der Deutschen Energie-Agentur besteht diese Pflicht nur, wenn das Fahrzeug entweder direkt erworben werden oder konfiguriert werden kann", sagte der Leiter des Sparkassen-Portals Gebrauchtwagen.de, Rötger Arnold.

Das sieht auch Dirk Voltz von Mobile.de so: "Da Fahrzeuge über Mobile.de nicht bestellt oder konfiguriert werden, bleibt es bei der bisherigen Ausweisung der Verbrauchs- und Emissionswerte. Die Energieeffizienzskala ist zusätzlich nur am Verkaufsort selbst auszuweisen." Arnolds Rat: "Sollte es zu Abmahnungen kommen, empfehlen wir die Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben und gegebenenfalls juristischen Rat einzufordern." (ng)

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