Hella Gutmann: Länger in der Pflicht!

27.08.2026 08:02 Uhr
Hella Gutmann: Länger in der Pflicht!
Vor allem Gebrauchtfahrzeuge werden wohl künftig noch sorgfältiger zu prüfen sein, bevor sie verkauft werden können.
© Foto: Hella Gutmann

Die Änderungen gelten für Verbrauchsgüterkaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Vor allem Händler und Werkstätten müssen sich auf mehr Haftungs- und Dokumentationsaufwand einstellen.

Für Verbrauchsgüterkaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie "Recht auf Reparatur" neue Regelungen im Gewährleistungsrecht. Da die Inhalte großteils für juristische Laien unverständlich formuliert sind, grassieren seitdem viele Halbwahrheiten durch die Medien. So vermittelt die öffentliche Diskussion über das europäische "Recht auf Reparatur" immer wieder den Eindruck, dass beispielsweise Verbraucher jetzt jederzeit die Reparatur ihres Fahrzeugs einfordern können.

Für Kraftfahrzeuge begründet die Richtlinie keinen neuen allgemeinen Reparaturanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller. Der außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftung bestehende Reparaturanspruch gegen Hersteller gilt nur für die in Anhang II der Richtlinie genannten Produktgruppen; Kraftfahrzeuge gehören dazu nicht. Die Änderungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts betreffen jedoch Verbrauchsgüterkaufverträge über Neu- und Gebrauchtfahrzeuge. "Ausgenommen sind explizit Verkäufe, die zwischen Privatleuten und zwischen Gewerbetreibenden vorgenommen werden", erläutert Rechtsanwalt Marcus Kaiser, CEO der Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte in Mannheim. "Die Änderungen der kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln betreffen unmittelbar Verkäufer im Verbrauchsgüterkauf, also insbesondere Fahrzeughändler, die Fahrzeuge an Verbraucher verkaufen. Werkstätten können betroffen sein, wenn sie als Verkäufer auftreten oder Gewährleistungsreparaturen für Verkäufer durchführen."


""Der Verkäufer muss den Kunden verpflichtend auf sein Wahlrecht hinweisen.""

Marcus Kaiser, CEO K & K Rechtsanwälte


Doch was bedeutet das Recht auf Reparatur genau? "Die Reparierbarkeit ist künftig ausdrücklich ein Merkmal der üblichen Beschaffenheit einer Sache. Nicht jede fehlende Reparierbarkeit ist jedoch automatisch ein Sachmangel: Maßgeblich ist, ob die Reparierbarkeit bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer unter Berücksichtigung von Art der Sache und öffentlichen Aussagen erwartet werden kann", so Kaiser. "Ist eine Sache reparierbar und hat einen Mangel, kann der Käufer zum Verkäufer gehen und diesen dort bekannt machen."

Dies löst dann eine Recht-Rangfolge aus. So hat zunächst der Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, der Verkäufer muss den Sachmangel beheben (lassen). Dies geschieht durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch des Gegenstandes bzw. Fahrzeugs). "Bei Gebrauchtwagen ist die Nachlieferung jedoch sehr schwer oder überhaupt nicht möglich, da der gleiche Gebrauchtwagen in der Regel nicht noch mal bereitgestellt werden kann", ergänzt hier Kaiser.

Informationspflicht

Gleichzeitig muss der Verkäufer den Kunden (Käufer) verpflichtend auf sein Wahlrecht hinweisen, sobald dieser den Mangel angezeigt hat. Einerseits ist es Kunden-Recht, die Sache reparieren zu lassen, andererseits die Nachlieferung in Anspruch zu nehmen. "Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über dessen Wahlrecht und über die Verlängerung der Verjährungsfrist bei einer Nachbesserung informieren", so Kaiser. "Das Gesetz schreibt keine schriftliche Bestätigung des Kunden vor. Aus Nachweisgründen kann eine dokumentierte Information dennoch sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass der Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über sein Wahlrecht und die mögliche Fristverlängerung informiert wird."

Der Verbraucher kann grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen. Der Verkäufer kann die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern, insbesondere wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung berechtigt oder schlägt die Nacherfüllung fehl beziehungsweise ist sie dem Verbraucher unzumutbar, können - unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen - insbesondere Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht kommen.

"Das sind dann nachgelagerte Gewährleistungsansprüche", erklärt Kaiser. Ganz oben steht aber die Reparatur oder Ersatzbeschaffung. "Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate. Die Verlängerung erfasst Mängelansprüche hinsichtlich des gesamten Fahrzeugs und nicht nur den nachgebesserten Mangel oder das reparierte Bauteil. Bei der gesetzlichen Regelverjährung von zwei Jahren kann sich die Verjährungsfrist durch eine Nachbesserung auf drei Jahre verlängern. Ist die Verjährungsfrist bei einem Gebrauchtfahrzeug wirksam auf ein Jahr verkürzt, kann sie sich auf zwei Jahre verlängern. Gesetzliche Ablaufhemmungen und längere vertraglich vereinbarte Fristen bleiben davon unberührt."

Die Beweislastumkehr bleibt unverändert auf ein Jahr ab Gefahrübergang beschränkt. Zeigt sich innerhalb dieses Jahres ein mangelhafter Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Nach Ablauf des ersten Jahres gilt diese Vermutung nicht mehr; dann trägt der Käufer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang.


Das Wichtigste auf einen Blick:

■ Wird die Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.
■ Die Verlängerung erfasst die Mängelansprüche hinsichtlich des gesamten Fahrzeugs, nicht nur den nachgebesserten Mangel oder das reparierte Bauteil.
■ Verkäufer müssen Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über ihr Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung sowie über die Verlängerung der Verjährungsfrist bei einer Nachbesserung informieren.
■ Für Händler und Werkstätten kann die verlängerte Verjährungsfrist den praktischen Bedarf an sorgfältiger Dokumentation, Nachweisführung und qualitätsgesicherter Gewährleistungsreparatur erhöhen.
■ Ein zentraler Streitpunkt wird künftig die Frage sein, ob ein aufgetretener Defekt Verschleiß oder Mangel ist.


Gut gemeint - aber .

Mit dieser Regelung verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, Reparaturen gegenüber einem Austausch attraktiver zu machen. Verbraucher sollen sich eher für eine Instandsetzung entscheiden, weil sie dadurch ihre Gewährleistungsansprüche länger behalten. Gleichzeitig soll die Lebensdauer von Produkten verlängert sowie Ressourcenverbrauch und Abfall reduziert werden.

Während Verbraucherschützer die neuen Regelungen positiv bewerten, sieht das Kfz-Gewerbe die Neuregelung deutlich kritischer. Vor allem Jürgen Hasler, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), befürchtet wirtschaftliche und rechtliche Risiken. Die gesetzlichen Mängelansprüche des Verbrauchers richten sich gegen den Verkäufer des Fahrzeugs. Führt eine Werkstatt im Auftrag des Verkäufers eine Gewährleistungsreparatur durch, kann sie wirtschaftlich und organisatorisch mittelbar betroffen sein; eigene Ansprüche des Verkäufers gegen die Werkstatt richten sich jedoch nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis und nicht unmittelbar nach dem Verbrauchsgüterkaufrecht.

Hinzu kommt, dass je länger Gewährleistungsansprüche fortbestehen, desto größer werden auch die Anforderungen an die Dokumentation und Nachweisführung. Vor allem Gebrauchtfahrzeuge werden wohl künftig noch sorgfältiger zu prüfen sein, bevor sie verkauft werden können. Die verlängerte Verjährungsfrist kann es für Händler und Werkstätten praktisch sinnvoll machen, Diagnoseberichte, Reparaturnachweise und sonstige Dokumentationen länger aufzubewahren.

Gesetzliche Vorgaben der Richtlinie oder des § 475e BGB zu bestimmten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen, ausgebauten Teilen oder Betriebsflüssigkeitsproben enthält die Neuregelung jedoch nicht. Denn Ziel ist es, im Fall späterer Reklamationen nachvollziehbar belegen zu können, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. "Aus rechtlicher Sicht gewinnt eine lückenlose Dokumentation damit erheblich an Bedeutung. Sie kann im Streitfall entscheidend darüber sein, den Umfang der durchgeführten Nachbesserung und den behandelten Mangel nachvollziehbar nachzuweisen", sagt Kaiser. Der Verwaltungsaufwand wächst damit deutlich. Insbesondere kleinere Betriebe sehen darin zusätzlichen bürokratischen Aufwand, der sich unmittelbar auf die betrieblichen Abläufe auswirken kann.

Schwierige Abgrenzung

Hinzu kommt auch noch, dass bei modernen Fahrzeugen mit komplexen technischen Systemen sich Verschleiß und Mangel als Fehlerursachen häufig nicht eindeutig voneinander trennen lassen. "Speziell bei Hybrid- oder Elektrofahrzeugen kann dies aufgrund einer defekten Fahrbatterie Reparaturkosten im deutlichen fünfstelligen Bereich bedeuten", erläutert Kaiser. Entsprechend rechnen Branchenvertreter mit einem höheren Aufwand für Diagnosen und Gutachten sowie mit rechtlichen Auseinandersetzungen.

Besonders kritisch beurteilt das Kfz-Gewerbe, insbesondere der ZDK, deshalb die möglichen Folgen für den Handel mit älteren Gebrauchtwagen. Mit zunehmendem Fahrzeugalter steigt naturgemäß das Risiko weiterer Defekte. Händler befürchten daher, dass verlängerte Gewährleistungsfristen die wirtschaftlichen Risiken erhöhen und ältere Fahrzeuge schwieriger kalkulierbar machen.

Als mögliche Konsequenzen werden deutlich höhere Fahrzeugpreise, eine stärkere Verlagerung auf Vermittlungsgeschäfte zwischen Privatpersonen oder Verkäufe ins Ausland diskutiert, um Gewährleistungsrisiken zu begrenzen.

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