Für Verbrauchsgüterkaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie "Recht auf Reparatur" neue Regelungen im Gewährleistungsrecht. Da die Inhalte großteils für juristische Laien unverständlich formuliert sind, grassieren seitdem viele Halbwahrheiten durch die Medien. So vermittelt die öffentliche Diskussion über das europäische "Recht auf Reparatur" immer wieder den Eindruck, dass beispielsweise Verbraucher jetzt jederzeit die Reparatur ihres Fahrzeugs einfordern können.
Für Kraftfahrzeuge begründet die Richtlinie keinen neuen allgemeinen Reparaturanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller. Der außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftung bestehende Reparaturanspruch gegen Hersteller gilt nur für die in Anhang II der Richtlinie genannten Produktgruppen; Kraftfahrzeuge gehören dazu nicht. Die Änderungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts betreffen jedoch Verbrauchsgüterkaufverträge über Neu- und Gebrauchtfahrzeuge. "Ausgenommen sind explizit Verkäufe, die zwischen Privatleuten und zwischen Gewerbetreibenden vorgenommen werden", erläutert Rechtsanwalt Marcus Kaiser, CEO der Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte in Mannheim. "Die Änderungen der kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln betreffen unmittelbar Verkäufer im Verbrauchsgüterkauf, also insbesondere Fahrzeughändler, die Fahrzeuge an Verbraucher verkaufen. Werkstätten können betroffen sein, wenn sie als Verkäufer auftreten oder Gewährleistungsreparaturen für Verkäufer durchführen."
- Ausgabe 9/2026 Seite 036 (732.6 KB, PDF)
""Der Verkäufer muss den Kunden verpflichtend auf sein Wahlrecht hinweisen.""
Marcus Kaiser, CEO K & K Rechtsanwälte
Doch was bedeutet das Recht auf Reparatur genau? "Die Reparierbarkeit ist künftig ausdrücklich ein Merkmal der üblichen Beschaffenheit einer Sache. Nicht jede fehlende Reparierbarkeit ist jedoch automatisch ein Sachmangel: Maßgeblich ist, ob die Reparierbarkeit bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer unter Berücksichtigung von Art der Sache und öffentlichen Aussagen erwartet werden kann", so Kaiser. "Ist eine Sache reparierbar und hat einen Mangel, kann der Käufer zum Verkäufer gehen und diesen dort bekannt machen."
Dies löst dann eine Recht-Rangfolge aus. So hat zunächst der Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, der Verkäufer muss den Sachmangel beheben (lassen). Dies geschieht durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch des Gegenstandes bzw. Fahrzeugs). "Bei Gebrauchtwagen ist die Nachlieferung jedoch sehr schwer oder überhaupt nicht möglich, da der gleiche Gebrauchtwagen in der Regel nicht noch mal bereitgestellt werden kann", ergänzt hier Kaiser.
Informationspflicht
Gleichzeitig muss der Verkäufer den Kunden (Käufer) verpflichtend auf sein Wahlrecht hinweisen, sobald dieser den Mangel angezeigt hat. Einerseits ist es Kunden-Recht, die Sache reparieren zu lassen, andererseits die Nachlieferung in Anspruch zu nehmen. "Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über dessen Wahlrecht und über die Verlängerung der Verjährungsfrist bei einer Nachbesserung informieren", so Kaiser. "Das Gesetz schreibt keine schriftliche Bestätigung des Kunden vor. Aus Nachweisgründen kann eine dokumentierte Information dennoch sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass der Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über sein Wahlrecht und die mögliche Fristverlängerung informiert wird."
Der Verbraucher kann grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen. Der Verkäufer kann die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern, insbesondere wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung berechtigt oder schlägt die Nacherfüllung fehl beziehungsweise ist sie dem Verbraucher unzumutbar, können - unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen - insbesondere Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht kommen.
"Das sind dann nachgelagerte Gewährleistungsansprüche", erklärt Kaiser. Ganz oben steht aber die Reparatur oder Ersatzbeschaffung. "Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate. Die Verlängerung erfasst Mängelansprüche hinsichtlich des gesamten Fahrzeugs und nicht nur den nachgebesserten Mangel oder das reparierte Bauteil. Bei der gesetzlichen Regelverjährung von zwei Jahren kann sich die Verjährungsfrist durch eine Nachbesserung auf drei Jahre verlängern. Ist die Verjährungsfrist bei einem Gebrauchtfahrzeug wirksam auf ein Jahr verkürzt, kann sie sich auf zwei Jahre verlängern. Gesetzliche Ablaufhemmungen und längere vertraglich vereinbarte Fristen bleiben davon unberührt."
Die Beweislastumkehr bleibt unverändert auf ein Jahr ab Gefahrübergang beschränkt. Zeigt sich innerhalb dieses Jahres ein mangelhafter Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Nach Ablauf des ersten Jahres gilt diese Vermutung nicht mehr; dann trägt der Käufer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang.