Kamerasysteme moderner Autos: Video als Beweismittel zulässig

18.02.2026 05:58 Uhr | Lesezeit: 2 min
Ford Transit Custom, Transporter, Lieferwagen, Rückfahrkamera, Display, Bildschirm
Moderne Autos überwachen den Verkehrsraum per Kamera - Aufnahmen vor Gericht verwertbar. 
© Foto: Rocco Swantusch

Die Kamerasysteme modernen Autos können Unfälle dokumentieren. Trotz datenschutzrechtlicher Bedenken sind die Aufnahmen vor Gericht verwertbar.

Filmsequenzen aus den Rundumkameras moderner Autos können zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls als Beweismittel herangezogen werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor. Die Kammer ließ in der Verhandlung eine Videoaufnahme zu, die das Kamerasystem eines geparkten Teslas gefilmt hatte. 

In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer des Tesla in einer Parkbucht am Straßenrand gehalten, war ausgestiegen und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel stieß gegen die geöffnete Tür, wodurch ein Schaden von mehr als 8.000 Euro entstand. Der Opelfahrer argumentierte, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, weshalb er den Zusammenstoß nicht habe vermeiden können. Die Tesla-Kamera zeichnete das Geschehen jedoch vollständig auf und zeigte einen anderen Hergang. 

 

Nach Sichtung der Aufnahme gab das Gericht dem Tesla-Fahrer überwiegend Recht: Der Fahrer des Opel hätte die bereits geöffnete Tür erkennen und unfallfrei vorbeifahren können. Seine Versicherung muss daher 70 Prozent des Schadens übernehmen. Die restlichen 30 Prozent bleiben beim Tesla-Fahrer, da dieser die Fahrzeugtür über längere Zeit geöffnet stehen ließ. 

Belange des Datenschutzes ließ das Gericht nach eigenen Aussagen unberücksichtigt. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei, heißt es in einer Mitteilung. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei, als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. 


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