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Vertragsrecht: Augen auf beim Unternehmenskauf

02.07.2012 14:33 Uhr
Auge Lupe anspruchsvoller Kunde
OLG Koblenz: Eine Gewerbeimmobilie sollte vor dem Kauf genau unter die Lupe genommen werden.
© Foto: Robert Kneschke / Fotolia

Weil er mit seiner neu erworbenen Werkstatt keinen VW-Servicevertrag mehr erhielt, machte der Inhaber vor dem OLG Koblenz beim Vorbesitzer Mängel geltend - ohne Erfolg.

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Beim Kauf einer Vertragswerkstatt kann ein Unternehmer nicht automatisch davon ausgehen, auch künftig einen Servicevertrag mit dem Hersteller zu erhalten. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgericht Koblenz vom vergangenen Jahr hervor (OLG-Az.: 2 U 1052/09). "Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt muss stets damit rechnen, dass der Service-Vertragspartner im Hinblick auf den technischen Wandel höhere Anforderungen an die Ausstattung einer Vertragswerkstatt stellt", heißt es wörtlich in dem Gerichtsbeschluss.

Im Streitfall machte der Vorbesitzer eines VW/Audi-Handels- und Servicebetriebs gegenüber dem Beklagten restliche Kaufpreisansprüche aus einem Unternehmensverkauf geltend. Der neue Inhaber wollte einen vereinbarten Restbetrag nicht überweisen, sondern verrechnete diesen mit angeblichen Ansprüchen aufgrund von Mängeln am Kaufobjekt, obwohl die Parteien im notariellen Kaufvertrag vom März 2006 einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hatten.

Der Beklagte argumentierte vor Gericht, Grundlage für den Kauf sei die Zusicherung des Klägers gewesen, dass der Betrieb alle Voraussetzungen habe, die alljährlich von der Volkswagen AG verlangte ISO-Zertifizierung zur Aufrechterhaltung des bestehenden Service-Partner-Vertrages zu bestehen. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätte für den weiteren Erhalt der Zertifizierung eine neue Nfz-Hebebühne und ein neues Service-Schild angeschafft werden müssen, wodurch Kosten in Höhe von 8.594,47 Euro und 1.848 Euro entstanden seien.

Keine Arglist beim Verkäufer

Das OLG kam dagegen zum Schluss, dass der Kläger keinen Mangel arglistig verschwiegen hatte. Die Werkstatt sei erstmals im Jahre 2004, dann nochmals im Jahre 2005 erfolgreich geprüft worden. Die Verschärfungen hinsichtlich der Anforderungen an die Hebebühne für Nutzfahrzeuge seien erst Anfang 2006 eingetreten. "Damit musste der Kläger nicht rechnen", so die Richter.

Auch weitere vermeintliche Mängel, u.a. den durch angeblich unterlassene Wartungsarbeiten hervorgerufenen Schaden an der Portalwaschanlage und die Nachbesserungskosten für eine offenbar veraltete EDV-Anlage, konnte der Neu-Besitzer nicht auf den Kläger abwälzen. "Der Beklagte musste damit rechnen, dass ein Server auf kurz oder lang nicht mehr in der Lage sein würde, neue Programme von VW abzuspielen", heißt es in der Beschlussbegründung des OLG lapidar. (ng)

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