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Urteil: Tücken der Kündigung eines Azubis

20.12.2011 04:09 Uhr
BAG zur Azubi-Kündigung: Den Einwurf in den Hausbriefkasten der Eltern reicht zur Fristwahrung aus.
© Foto: Fotolia / M&S Fotodesign

Das Bundesarbeitsgericht wertet auch bei der Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit den Einwurf in den Hausbriefkasten der Eltern als fristgerechte Zustellung des blauen Briefs.

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Wird die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit auch an die Eltern als gesetzliche Vertreter zugesandt, ist diese grundsätzlich wirksam. Es reiche dabei aus, dass die Kündigung in den Hausbriefkasten eingeworfen wird, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang Dezember (Az.: 6 AZR 354/10). Auf die tatsächliche Kenntnis der Eltern komme es nicht an. Das BAG musste in dritter Instanz einen Fall wie aus dem "Lehrbuch" entscheiden. Der minderjährige Kläger war Auszubildender bei einer Service-Gesellschaft der Bundeswehr. In dem Ausbildungsvertrag war eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Am letzten Tag der Probezeit wurde durch ein Vertreter des Betriebs die Kündigung des Ausbildungsvertrags gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter des Auszubildenden ausgesprochen. Das Kündigungsschreiben wurde noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der Eltern eingeworfen. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt verreist und der Azubi leerte den Briefkasten erst nach zwei Tagen, also nach Ablauf der Probezeit. Die Eltern widersprachen der Kündigung mit der Begründung die Kündigung sei ihnen erst nach Ablauf der Probezeit zugegangen (dann wäre das Ausbildungsverhältnis nicht mehr ordentlich kündbar). Außerdem wurde mehr als eine Woche später gerügt, dass eine Originalvollmacht der Kündigung nicht beigefügt war und die Kündigung deswegen unwirksam sei. Das Arbeitsgericht gab zunächst dem Kläger Recht, das LAG und schließlich das BAG urteilte hingegen, dass die Kündigung wirksam war. Die Kündigung sei rechtzeitig, mit Einwurf in den Briefkasten zugegangen. Entscheidend ist insoweit, wann unter normalen Umständen mit der Kenntnis gerechnet werden kann. Die Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht sei nicht unverzüglich geschehen und damit unbeachtlich. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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