Der formularmäßige Ausschluss von Transportkosten in einer GW-Garantie ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Juli 2008 entschieden (Az.: 12 O 25/08). Im konkreten Fall hatte der Kläger beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Autohaus des Beklagten eine Garantie auf Motor, Getriebe und Differenzial erhalten. Im Schadensfall verweigerte der Beklagte jedoch u. a. die Zahlung der Kosten von über 800 Euro, die durch den Transport des defekten Fahrzeuges und des Getriebes zur Werkstatt des Garantiegebers entstanden. Laut den Garantiebedingungen waren diese nicht erstattungsfähig. Dem folgte das Gericht nicht. Der Anspruch auf Erstattung der Transportkosten könne nicht durch die Garantiebedingungen ausgeschlossen werden. Dies würde eine unangemessene Benachteiligung des Käufers und Garantienehmers darstellen. Unangemessen ist eine Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen. Dies wäre hier der Fall, da andernfalls von der gesetzlichen Regelung, wonach der Verkäufer die Kosten einer Mangelbeseitigung zu tragen hat, abgewichen werden würde. Insbesondere wäre in Konstellationen, in denen für die Reparatur nur geringe Lohn- und Materialkosten, jedoch hohe Transportkosten anfallen, durch den Ausschluss gar der Vertragszweck gefährdet. Hier wäre der Käufer zur Vermeidung der von ihm allein zu tragenden Transportkosten bereits geneigt, seine Garantie gar nicht erst in Anspruch zu nehmen. (RAin Monika Burkhardt, München)
Urteil: Transportkosten sind Teil der GW-Garantie
Das Landgericht Kiel hat eine Vertragsbedingung für unwirksam erklärt, wonach die Kosten für den Transport eines defekten Fahrzeugs zur Werkstatt des Garantiegebers nicht erstattungsfähig sind.