Angestellte müssen, wenn sie eine überdurchschnittliche Bewertung wollen, im Zweifelsfall einen Nachweis dafür erbringen. Das geht aus einer Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 10 Sa 183/09) hervor. Im Streifall hatte der Beklagte einem Mitarbeiter zwar überdurchschnittliche Arbeitsleistungen bescheinigt, doch dessen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen nur mit durchschnittlich bewertet. Der Kläger forderte eine nachträgliche Berichtigung im Arbeitszeugnis mit Verweis auf die hervorragenden Arbeitsleistungen, die auch eine insgesamt überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen würden. Die Mainzer Richter wiesen diese Forderung allerdings zurück und begründeten die Entscheidung vom 31. August damit, dass sehr wohl zwischen Arbeitsleistung und Sozialverhalten differenziert werden könne. Eine gute Beurteilung der Arbeitsleistung zieht nicht zwangsläufig eine entsprechende Bewertung des persönlichen Verhaltens nach sich. Im Zweifel liegt die Nachweispflicht beim Beurteilten. Dieser müsse beweisen, dass auch sein Sozialverhalten überdurchschnittlich war, so das LAG. (msh)
Urteil: Leistungsnachweis liegt beim Angestellten
Ein Angestellter, der eine überdurchschnittliche Beurteilung wünscht, muss die Qualität der eigenen Leistung nachweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. Das gelte auch für das Sozialverhalten. Im verhandelten Fall war die Leistung und das Sozialverhalten differenziert bewertet worden. Die nachträgliche Zeugnisberichtigung wurde abgelehnt.