Leichte Mängel an einem Neuwagen berechtigen den Käufer nicht dazu, das Fahrzeug zurückzugeben. Das hat das Landgericht Bad Kreuznach in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Ein Rücktritt vom Vertrag sei nur dann möglich, wenn die Pflichtverletzung des Vertragspartners erheblich sei. Bei kleinen Mängeln sei dies auch bei einem Neuwagen nicht der Fall (Az.: 2 O 151/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Autokäuferin zurück. Die Klägerin hatte festgestellt, dass bei ihrem Neuwagen die Windschutzscheibe so gebogen war, dass im unteren Teil leichte Verzerrungen auftraten. Dabei blieb es auch, nachdem die Scheibe ausgewechselt worden war. Die Klägerin wollte daher den Wagen zurückgeben. Die Richter winkten jedoch ab, nachdem sie sich davon überzeugt hatten, dass das Blickfeld der Klägerin nicht beeinträchtigt wurde. Ein erheblicher Mangel hätte allenfalls vorgelegen, so das Gericht, wenn es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen wäre. (dpa)
Urteil: Keine Rückgabe eines Neuwagens bei leichten Mängeln
Leichte Verzerrungen durch die Windschutzscheibe außerhalb des Blickfeldes gefährden nicht die Verkehrssicherheit