Der Bundesfinanzhof beurteilt die Sammlung von Oldtimern und Neufahrzeugen nicht als unternehmerisch. Wie der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle kürzlich mitteilte, versagte er dem Sammler die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt (BFH-Az.: V R 21/09).
Streitig war, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesellschaftszweck der GmbH war es, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. Mark mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. Mark verkauft.
Das Finanzamt ließ die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu. Der Klage gab Vorinstanz mit der Begründung statt, es handele sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn diese hochspekulativ und nur aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters möglich war.
Vergleich mit Briefmarkensammlung
Der BFH sah das anders. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden. Könne ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, seien alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werde, so die Richter. Entscheidend ist laut Urteil daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Auch einem Briefmarkensammler oder Münzsammler komme es auf eine langfristige Wertsteigerung an.
So liegt nach der Rechtsprechung des BFH daher eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt. Im Streitfall entschied der BFH, die Klägerin habe sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge "wie ein Händler", sondern wie ein privater Sammler verhalten und lehnte den Vorsteuerabzug daher ab. (ng)